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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.11.2002 - 4 A 31/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 31/02 |
| Entscheidungsdatum : | 19. November 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. November 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seine Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 13. November 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind für das Klageverfahren nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren war daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.