BVerwG
25. Oktober 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.10.2011 - 2 WD 23/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 23/10 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Oktober 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Nord 5. Kammer; 10.03.2010; TDG N 5 VL 23/09
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, am 25. Oktober 2011 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 10. März 2010 den damals noch aktiven Soldaten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Der (Pflicht-)Verteidiger des früheren Soldaten hat gegen dieses Urteil am 16. April 2010 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2011, eingegangen am selben Tag, wieder zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.