BGH
9. November 2010
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BGH
8. Dezember 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - IX ZA 46/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZA 46/10 |
| Entscheidungsdatum : | 9. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. September 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Jegliches Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss wäre unstatthaft. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Berufungsgericht über die Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Beklagten entschieden, die dieser am 14. September 2010 gegen das Berufungsurteil vom 6. Juli 2010 und gegen die am selben Tage verkündete Beschwerdeentscheidung über das erstinstanzliche Prozesskostenhilfegesuch erhoben hatte. Die Entscheidung über eine Gehörsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Eine Gegenvorstellung ist ein außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 1982 - IVa ZB 5/82, VersR 1982, 598). Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung kann daher bereits nach dem Wesen dieses Rechtsbehelfs nicht zur Überprüfung durch eine höhere Instanz gestellt werden.
Unterschrift
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer