BGH
17. Mai 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.05.2023 - VIII ZA 4/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZA 4/23 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Mai 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. April 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 12. Mai 2023 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats vom 25. April 2023 kein Rechtsmittel gegeben ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt (§ 567 Abs. 1 ZPO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Senatsbeschluss abzuändern und der Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die für die Berechnung der Beschwer vorliegend maßgebliche Nettomiete richtet sich nach dem Vortrag der Beklagten als Antragstellerin. Demnach ist von einem Nettomietzins in Höhe von 345 EUR beziehungsweise einer Beschwer von 14.490 EUR auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 mwN). Die Modernisierungsmieterhöhung ist nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat bereits auf die Modernisierungsmietankündigung der Kläger vom 25. Januar 2021 mit Schreiben vom 22. Februar 2021 den Einwand finanzieller Härte erhoben und dies nach dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens - anwaltlich vertreten - wiederholt; sie zahlt die erhöhte Miete auch nicht.
Unterschrift
| Dr. Bünger |