Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.03.2002 - 4 BN 14/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 BN 14/02 |
| Entscheidungsdatum : | 20. März 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 06.06.2001; VGH 4 N 3444/94
Tenor
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. März 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , H a l a m a und Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rojahn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2001 mit Schriftsatz vom 18. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht entstanden.