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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.03.2000 - 1 StR 47/00 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 47/00 |
| Entscheidungsdatum : | 14. März 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. November 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das als Berufung bezeichnete, jedoch als Revision zu behandelnde Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dem steht hier nicht entgegen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift nach Abgabe der Verzichtserklärung eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181). Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der am 25. November 1999 vom Angeklagten persönlich eingelegten Revision zur Folge.
Unterschrift
Maul Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier