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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.06.2004 - 7 W (pat) 47/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 W (pat) 47/02 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
Bundespatentgericht
7 W (pat) 47/02 (Aktenzeichen)
Beschluss
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 31 734.0-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung 100 31 734.0-13 mit der Bezeichnung "Von einer Antriebswelle mit Nockenscheibe angetriebene wellenlose Kolbenpumpe" ist am 29. Juni 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, wobei gleichzeitig Prüfungsantrag gestellt wurde.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 27. Juli 2001 neue Seiten 2 und 2a vorgelegt, die die Seite 2 der Beschreibung ersetzen sollen. Im übrigen sind die Anmeldungsunterlagen unverändert geblieben.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Von einer Antriebswelle einer Brennkraftmaschine angetriebene Kolbenpumpe zum Fördern von Kraftstoff in den Hochdruckbereich des Einspritzsystems der Brennkraftmaschine, mit wenigstens einem in einem Pumpengehäuse verschiebbar angeordneten Pumpenkolben, wobei die Kolbenpumpe als pumpenwellenlose Baueinheit ausgeführt ist und wobei die Kolbenpumpe von einer in der Brennkraftmaschine gelagerten Antriebswelle angetrieben wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Antriebswelle an einem Ende eine der Kolbenpumpe zugewandte Nockenscheibe aufweist und daß der Pumpenkolben mindestens mittelbar von der Nockenscheibe betätigt wird".
Laut Beschreibung (S 2 Abs 3 iVm S 1 Abs 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Kolbenpumpe der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Art hinsichtlich Herstellungskosten, Platzbedarf und technischer Lebensdauer weiter zu verbessern.
Die Patentansprüche 2 bis 8 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.
Mit Beschluß vom 23. Mai 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1 nicht gewährbar sei, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik ua die deutschen Offenlegungsschriften 196 50 246 und 30 22 340 genannt worden.
Gegen den vorgenannten, der Anmelderin am 7. Juni 2002 zugestellten Beschluß hat sie am 4. Juli 2002 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, daß der Anmeldungsgegenstand eine patentfähige Erfindung darstelle.
In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Zwischenverfügung hat der Berichterstatter des Senats der Anmelderin unter Angabe von Gründen mitgeteilt, daß voraussichtlich mit der Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden müsse. Die Anmelderin hat daraufhin durch ihre Vertreter mit Schriftsatz vom 31. März 2004 erklärt, daß sie am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Mit der Beschwerde hatte die Anmelderin schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.
Wie die Prüfungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend festgestellt hat, stellt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zum Stand der Technik genannten deutschen Offenlegungsschrift 196 50 246 ist eine pumpenwellenlose Kolbenpumpe zum Fördern von Kraftstoff in den Hochdruckbereich des Einspritzsystems einer Brennkraftmaschine beschrieben, die von einer in der Brennkraftmaschine gelagerten Antriebswelle angetrieben wird. Gemäß einem Ausführungsbeispiel (Fig 2) dient als Antriebswelle die Nockenwelle der Brennkraftmaschine, die dazu an einem Ende eine der Kraftstoffpumpe zugewandte schräge Stirnfläche aufweist, an der Gleitschuhe der federbelasteten Kolben der Kraftstoffpumpe anliegen. Von dieser bekannten Anordnung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung dadurch, daß die Antriebswelle an ihrem der Kolbenpumpe zugewandten Ende eine Nockenscheibe statt der bekannten schrägen Stirnfläche aufweist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Abwandlung, die für den Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrung in der Konstruktion von Kraftstoffsystemen für Brennkraftmaschinen anzusehen ist, nahe liegt. Zum einen stellt nämlich eine schräge Stirnfläche lediglich einen Spezialfall eines Stirnnockens dar, zum anderen sind Stirnnockenscheiben zur Betätigung der Kolben von Kraftstoffpumpen von Brennkraftmaschinen an sich bekannt, zB aus der deutschen Offenlegungsschrift 30 22 340 (ringförmiger Nocken 32, Fig 2). Zwar ist bei der aus dieser Druckschrift bekannten Kraftstoffeinspritzpumpe die Stirnnockenscheibe nicht an einer Welle in der Brennkraftmaschine sondern als Bauteil der Kraftstoffeinspritzpumpe in deren Gehäuse angeordnet. Der Fachmann erkennt jedoch ohne weiteres, daß eine solche Stirnnockenscheibe für eine pumpenwellenlose Kraftstoffpumpe auch am Ende der in der Brennkraftmaschine gelagerten Antriebswelle angeordnet werden kann. Die Lehre des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Der Patentanspruch 1 und damit die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 sind daher nicht gewährbar.
Tödte Eberhard Köhn Dr. Pösentrup
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