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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 25.02.2002 - 9 W (pat) 45/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 45/00 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 45/00 Verkündet am 25. Februar 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 45 596
…
BPatG 154 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bork
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 6. Dezember 1995, unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Patentanmeldung P 44 43 396.4 vom 6.12.1994, angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoff für Fahrzeuge, Flugzeuge und dergleichen"
widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der streitpatentgemäße Bezugsstoff sei neuheitsschädlich aus der DE-OS 19 44 439 bekannt.
Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie meint, die Patentabteilung habe einen textiltechnischen Unterschied zwischen dem Gegenstand der DE-OS 19 44 439 und dem Patentgegenstand nicht berücksichtigt. Deshalb werde ihm durch den Stand der Technik weder die Neuheit genommen noch sei er dadurch nahegelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie das Patentbegehren hilfsweise durch Aufnahme des zusätzlichen Merkmals beschränkt, wonach die Flordecke aus Mikrofasern bestehen soll. Sie hat dazu ausgeführt,
auch dieser Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoff sei weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch in naheliegender Weise durch den am Anmeldetag bekannten Stand der Technik zu erreichen gewesen.
Sie beantragt,
den Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt sie, das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 bis 9 beschränkt aufrechtzuerhalten:
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wie bereits im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vertritt sie die Auffassung, der Patentgegenstand sei neuheitsschädlich durch den Bezugsstoff gemäß der DE-OS 19 44 439 vorweggenommen, zumindest ergebe er sich ohne weiteres aus dem Stand der Technik. Zum Gegenstand des Hilfsantrages verweist sie zusätzlich auf die US 3 481 821, aus welcher das in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zusätzlich aufgenommene Merkmal bekannt sei.
Die jeweiligen Patentansprüche 1 lauten wie folgt:
Hauptantrag
Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoff für Fahrzeuge, Flugzeuge und dergleichen aus einem mehrschichtigen Flächengebilde mit einer textilen Unterware in Form einer Maschenware, einer Oberware und einer Faserflorschicht, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterware (1) gebildet wird von einer feinmaschigen Maschenware mit einer eingebundenen, polsternden Flordecke (2) aus gerauhtem Pol eines Spinnfaser- oder Multifilamentgarns, der als verdichtetes Florvolumen mit einer Noppendichte zwischen 0,1 Millionen Noppen/m² und 2 Millionen Noppen/m² eine Vorderseite der Unterware flauschartig bedeckt.
Hilfsantrag (Unterschied fett gedruckt)
Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoff für Fahrzeuge, Flugzeuge und dergleichen aus einem mehrschichtigen Flächengebilde mit einer textilen Unterware in Form einer Maschenware, einer Oberware und einer Faserflorschicht, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterware (1) gebildet wird von einer feinmaschigen Maschenware mit einer eingebundenen, polsternden Flordecke (2) aus gerauhtem Pol eines Spinnfaser- oder Multifilamentgarns, der als verdichtetes Florvolumen mit einer Noppendichte zwischen 0,1 Millionen Noppen/m² und 2 Millionen Noppen/m² eine Vorderseite der Unterware flauschartig bedeckt und die gerauhte Flordecke aus Mikrofasern besteht.
An diese Patentansprüche 1 schließen sich Unteransprüche 2 bis 10 (Hauptantrag) bzw 2 bis 9 (Hilfsantrag) an, die Weiterbildungen der jeweils beanspruchten Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoffe beinhalten.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat einen Durchschnittsfachmann zugrunde, der als Textilingenieur in der Entwicklungsabteilung eines Herstellers oder Zulieferers für Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoffe tätig ist und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Die geltenden Patentansprüche nach dem Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig, denn sie ergeben sich ohne weiteres aus den Anmeldungsunterlagen und aus der Patentschrift.
A. Zum Hauptantrag
Der streitpatentgemäße Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoff für Fahrzeuge, Flugzeuge und dergleichen ist nicht mehr neu.
Durch die DE-OS 19 44 439 ist ein Bezugsstoff vorbekannt, welcher unbestritten sämtliche gattungsbildenden Merkmale aufweist. Er besteht aus einem mehrschichtigen Flächengebilde mit einer textilen Unterware in Form einer Maschenware (Kettenwirkware), einer Oberware (Polyurethanschicht) und einer Faserflorschicht (Flordecke), vgl insb Ansprüche 1 und 2. Außerdem ist als Einsatzbereich dieses Bezugsstoffs auf S 12, vorletzter Abs, "Autofest-Polstermaterial" ausdrücklich genannt, dh er eignet sich für die Innenverkleidung und/oder die Sitze in Fahrzeugen, Flugzeugen und dergleichen.
Beim vorbekannten Bezugsstoff wird die Unterware von einer feinmaschigen Maschenware gebildet. Dazu wird in einem ersten Schritt eine stabile Wirkware, z.Bsp. auf einer 3- oder mehrschienigen Kettenwirkmaschine hergestellt, vgl insb S 4 Abs 3. Die bei einer dreischienigen Kettenwirkware erzeugten Maschen weisen gemäß Beispiel 1, S 13, eine Dichte von 23 und gemäß Beispiel 3, S 18, eine Dichte von 18 Maschenreihen pro cm auf. Eine derartige Maschendichte bezeichnet der Durchschnittsfachmann als feinmaschig. Diese, von der Einsprechenden vertretene Auffassung teilt der Senat. Gegenteiliges hat die Patentinhaberin weder
in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
In die Unterware ist eine polsternde Flordecke eingebunden. Gemäß Anspruch 2 der DE-OS 19 44 439 ist die dortige Unterware, zBsp eine dreischienige Kettenwirkware, dadurch gekennzeichnet, daß sie "eine Flordecke besitzt, die aus durchgerissenen Schlingen besteht." Der sogenannte Besitz betrifft die Einbindung der Flordecke in die Unterware und wird herstellungstechnisch realisiert indem die speziell für die Flordecke vorgesehenen Fäden einer oberen Legeschiene (Rauh- Legung) mit den Fäden einer unteren, versetzten Legeschiene verwirkt werden. Durch den Versatz der unteren Legeschiene entstehen aus der Unterware "heraustretende Garnschlingen", vgl insb S 3 Z 3. Im Zusammenhang offenbart sich dem Durchschnittsfachmann somit eine aus drei Fäden bestehende, zweidimensionale Wirkware, aus der Garnschlingen in die dritte Dimension herausragen. Vor diesem Hintergrund kann der von der Patentinhaberin reklamierte textiltechnische Unterschied, die Kettenwirkware der DE-OS 19 44 439 sei zweidimensional und weise -im Gegensatz zum Patentgegenstandkeine sich in die dritte Dimension erstreckende, eingebundene Polfäden oder Polschlingen auf, vom Senat nicht erkannt werden.
In einem anschließenden Rauhprozeß werden diese heraustretenden Garnschlingen aufgerissen, wodurch die Flordecke (Faserflor) entsteht, vgl insb S 3 Abs 1. Polsternd wirkt die Flordecke dann, wenn die Unterware nach dem Rauhen weder kalandriert noch gleichmäßig geschoren wird, wie es insbesondere im Ausführungsbeispiel 3 beschrieben ist. In diesem Fall bleibt die Oberseite der Flordecke ungleichmäßig und es ergibt sich nach dem Aufbringen der Oberware eine Fertigware mit einer relativ groben Narbung "bei allerdings vollem Warengriff", vgl insb S 7/8 seitenübergreifender Satz. Ein "voller Warengriff" bedeutet für den Durchschnittsfachmann ein sich relativ weich oder elastisch anfühlendes Material, welches im Vergleich zu einer Fertigware mit kalandrierter oder gleichmäßig geschorener Unterware polsternd ist.
Die polsternde Flordecke besteht aus gerauhtem Pol eines Spinnfaser- oder Multifilamentgarns. Unter dem einschlägigen Fachbegriff "Polgewebe" fasst die Fachwelt alle dreidimensionalen pol-/florhaltigen Gewebe zusammen, die neben Kette und Schuss zusätzlich durch einen aufrechtstehenden, geschlossenen oder aufgeschnittenen Polfaden gekennzeichnet sind. Wenn der Polfaden geschlossen ist, wird dafür die Bezeichnung Bouclé oder Frisé verwendet. Ist der Polfaden aufgeschnitten oder -gerissen, wie bei dem Bezugsstoff der DE-OS 19 44 439, ist dafür die Bezeichnung Velour oder Samt geläufig. Da für das Auf- oder Durchreißen der heraustretenden, also aufrechtstehenden Garnschlingen durch Rauhen in dieser Druckschrift wiederholt der Fachbegriff "velourisieren" (vgl insb S 4 Abs 8, S 7 Abs 2, S 14 Abs 2, S 17 Abs 6 und S 18 Abs 9) verwendet wird, liest der Durchschnittsfachmann hier selbstverständlich den gerauhten Pol mit. Bei den beanspruchten Spinnfaser- oder Multifilamentgarnen handelt es sich unwidersprochen um Fasermaterialien bekannter Art im Sinne der DE-OS 19 44 439 S 3 Abs 2.
Der gerauhte Pol bildet ein verdichtetes Florvolumen mit einer Noppendichte zwischen 0,1 und 2 Millionen Noppen/m². Im Ausführungsbeispiel 3 der DE-OS 19 44 439 ist eine Unterware beschrieben, die im Vergleich zu den Ausführungsbeispielen 1 und 2 weder kalandriert noch geschoren ist und eine Maschendichte von 18 Reihen pro cm aufweist, vgl insb S 17/18. Geht der Durchschnittsfachmann mangels gegenteiliger Offenbarung von einer etwa gleichseitigen Maschenerstreckung aus, errechnet sich daraus zwanglos eine Noppendichte von 0,18 Millionen Noppen pro m². Diese Noppendichte fällt somit in den beanspruchten Bereich und ist daher neuheitsschädlich, BGH in Mitt 2002, 16 "Filtereinheit". Das Velourisieren bzw Durchreißen der heraustretenden Garnschlingen erfolgt speziell bei dieser nicht kalandrierten und nicht geschorenen Unterware in zwei zusätzlichen, nämlich insgesamt 6 Passagen, vgl insb S 18 Z 13. Damit geht eine Verdichtung des Florvolumens beim Velourisieren unvermeidlich einher.
Der gerauhte Pol bedeckt eine Vorderseite der Unterware flauschartig. Nach der DE-OS 19 44 439 kann die Oberware sowohl auf der Flor-, wie auf der glatten Seite der Unterware aufgebracht werden, vgl insb S 3 Abs 2 letzter Satz. Welche Seite der Unterware angesichts dieser Offenbarung als Vorderseite definiert wird ist ohne Belang, denn in jedem Fall bedeckt der gerauhte Pol nur eine Seite der Unterware. Die Eigenschaft "flauschartige Bedeckung" bezieht sich auf das unbeschichtete Halbzeug Unterware und beschreibt insoweit die vorstehend abgehandelte Eigenschaft der Flordecke als "polsternd" lediglich mit anderen Worten. Deshalb gelten die dortigen Ausführungen gleichermaßen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat mithin keinen Bestand.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß eine von der Patentinhaberin angebotene und vom Senat vor seiner Entscheidung geprüfte Klarstellung hinsichtlich der Ausrichtung des Pols bzw Polfadens zum Rechtsbestand des Streitpatents nichts beitragen konnte und deshalb auch nicht aufgegriffen worden ist. Die dem Klarstellungsangebot zugrunde liegende Auffassung der Patentinhaberin, durch Rauhung sei grundsätzlich kein stehender Flor erreichbar, teilt der Senat nämlich nicht. Er geht vielmehr davon aus, daß dem Durchschnittsfachmann als Rauheffekt unter anderem der sogenannte Stehvelour bekannt ist, bei dem ein samtartiges Aussehen durch senkrechtes Stehen der beim Rauhen heraus gearbeiteten Faserhärchen erzielt wird. Die stehende Ausrichtung der Polfäden wird in der DE- OS 19 44 439 zudem durch die Offenbarung heraustretender Garnschlingen vorweggenommen, wie zuvor ausgeführt.
B. Zum Hilfsantrag
Zur konkreten Gestaltung des mit dem Hilfsantrag beanspruchten Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoffs bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit.
Hinsichtlich der wörtlich im Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag übereinstimmenden Merkmale des beanspruchten Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoffs gelten die im vorstehenden Abschnitt A gemachten Ausführungen ohne Einschränkung.
Der einzige verbleibende Unterschied zwischen dem aus der DE-OS 19 44 439 vorbekannten und dem gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchten Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoffs besteht darin, daß die gerauhte Flordecke aus Mikrofasern besteht. Mikrofasern werden bekanntlich aus sehr feinen Chemiefasern in einem Feinheitsbereich von 0,1 bis 0,001 dtex hergestellt. Dieses Unterschiedsmerkmal wird dem Durchschnittsfachmann durch die DE-OS 19 44 439 nahegelegt, denn darin wird empfohlen, für die Herstellung der Unterware Fasermaterialien bekannter Art zum Einsatz zu bringen, vgl insb S 3 Abs 2 Satz 1. In den nächsten beiden Sätzen dieses Absatzes sind Endlosfilamente aus Polyamid besonders hervorgehoben. Da Mikrofasern am Prioritätstag des Streitpatents - von der Patentinhaberin ausdrücklich zugestanden - bekannt waren und aus feinsten Einzelfäden, also Filamenten, und in der Regel auf Basis von Polyamid oder Polyester bestehen, liegt die Verwendung von Mikrofasern für die Unterware des beanspruchten Bezugsstoffes im Griffbereich des Durchschnittsfachmannes. Eine erfinderische Tätigkeit ist folglich mit der Verwendung von Mikrofasern für die gerauhte Flordecke nicht verbunden.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist daher nicht patentfähig.
Das Schicksal der vorstehend behandelten Patentansprüche 1 teilen die jeweils darauf zurückbezogenen Unteransprüche.
Petzold Winklharrer Dr. Fuchs-Wissemann Bork
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