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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.02.2005 - 4 A 1000/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1000/05 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger zu 2 sowie die Kläger zu 3 und 4, 5 und 6, diese jeweils als Gesamtschuldner, tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 11 790 000 EUR jeweils ein siebenhundertsechsundachtzigstel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Verfahrenskosten.
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. Januar 2005 und 26. Januar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 sowie 5 und 6 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von siebenhundertsechsundachtzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen auf der Grundlage des für das Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 festgesetzten vorläufigen Streitwertes von 12 345 000 EUR abzüglich des Streitwertes in Höhe von 30 000 EUR in dem Verfahren BVerwG 4 A 1072.04 sowie des vorläufigen Streitwertes für die "Musterkläger" in dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Für die Rücknahme der Klage der Klägerin zu 1 ist von einer Kostenentscheidung abzusehen, weil diese Klage in Rechtsgemeinschaft mit dem Kläger zu 169 im Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 erhoben wurde, so dass durch die Klagerücknahme keine Reduzierung des Gesamtstreitwertes im Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 eingetreten ist. Eine Kostenentscheidung ist insoweit erst mit der Entscheidung über die Klage des Klägers zu 169 zu treffen.
Für die Kläger zu 5 und 6 entstehen keine Gerichtsgebühren.