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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - 5 StR 81/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 81/18 |
| Entscheidungsdatum : | 20. März 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 30. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass anstelle des Wertersatzverfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 35.160 Euro angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hat die vom Landgericht getroffene Verfallsentscheidung an das seit 1. Juli 2017 geltende Recht angepasst (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 5 StR 653/17).
Unterschrift
Mutzbauer Schneider König
Berger Mosbacher