OVG Hamburg
1. September 2006
>
BVerwG
21. November 2006
>
BVerwG
19. April 2007
>
BVerwG
23. August 2007
>
BVerwG
18. September 2012
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.09.2012 - 7 KSt 2/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 KSt 2/12 |
| Entscheidungsdatum : | 18. September 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hamburgisches OVG; 01.09.2006; OVG 1 Bf 171/05.P
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. September 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die mit Schreiben vom 2. Juli 2012 eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Mai 2012 ist nicht begründet. Die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend für das Revisionsverfahren BVerwG 7 C 13.06 - abstellend auf einen Streitwert von 300 000 EUR - eine Gebühr nach Nr. 5130 der Anlage I zu § 34 GKG festgesetzt und diese auf die verbliebenen drei Klageparteien aufgeteilt.
Von einer Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) scheidet aus. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Gegen diesen wendet sich das Vorbringen der Klägerin nicht. Ein Einwand gegen eine Sachentscheidung des Gerichts kann nur Gegenstand von Rechtsbehelfen sein, die in statthafter Weise hiergegen gerichtet werden können. Im Erinnerungsverfahren ist ein solcher Einwand ausnahmsweise nur statthaft bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.