BGH
3. Januar 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.01.2023 - 5 StR 241/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 241/22 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Januar 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 31. August 2022 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende "Berufung" gegen die Kostenrechnung vom 16. September 2022 deckt keinen Rechtsfehler bei der Kostenberechnung auf, sondern wendet sich gegen die Pflicht zur Kostentragung überhaupt. Da dies aber nach kostenpflichtiger Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 30. August 2022 (5 StR 241/22) dem Gesetz entspricht, ist die Erinnerung unbegründet, was nach Nichtabhilfe der Kostenbeamtin durch den Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG) ohne Kostenfolge (vgl. § 66 Abs. 8 GKG) auszusprechen ist.
Unterschrift
von Häfen