Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 345/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 345/20 |
| Entscheidungsdatum : | 1. April 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| der Frau Z ... , |
- Bevollmächtigter:
... -
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
| und | Antrag auf Zulassung eines Beistands |
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 2020
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Zulassung von Herrn S. als Beistand wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie ist bereits nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht substantiiert dar.
Der Antrag auf Zulassung von Herrn S. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski |