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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 05.05.1994 - 12 RK 16/94 |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | 12 RK 16/94 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Mai 1994 |
Vollständiger Text
Leitsatz
»Für Verfolgte, die während des Nachentrichtungszeitraums von Februar 1971 bis Dezember 1989 als israelische Staatsangehörige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Israel und aus der Zeit vor 1987 einen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung aufzuweisen hatten, besteht keine Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung nach § 22 Abs. 1 S. 1 WGSVG.«
Normenkette
WGSVG § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
SozR 3-5070 § 22 Nr. 2
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um eine Beitragsnachentrichtung zur Rentenversicherung.
RN -1
Die Klägerin wurde im Jahre 1916 als Kind von Eltern polnischer Volkszugehörigkeit in Berlin geboren und zog mit ihnen im Jahre 1921 nach Polen. Nach Beginn ihrer Verfolgung arbeitete sie von 1941 an im Rheinland. Dabei wurden für die Zeit von Februar 1941 bis März 1943 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Im Jahre 1949 wanderte sie nach Israel aus, wo sie seither als israelische Staatsangehörige lebt. Sie ist anerkannte Verfolgte i.S. des Bundesentschädigungsgesetzes.
Im Februar 1990 beantragte die Klägerin die Anerkennung von Fremdrenten- und Ersatzzeiten, die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 21, 22 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung ( WGSVG), die freiwillige Weiterversicherung und eine Rente. Die Beklagte lehnte die Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 21, 22 WGSVG ab, weil nicht erstmals nach § 20 Abs. 2 WGSVG Fremdrentenzeiten zu berücksichtigen seien. Vielmehr sei bei Verfolgten, welche die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Oktober 1953 verlassen hätten, die nunmehr gesetzlich geregelte Vermutung des Zusammenhangs zwischen der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen des Vertreibungsgebietes schon bisher angenommen worden. Mit weiterem Bescheid vom 6. August 1990 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersruhegeld und berücksichtigte dabei die vorhandenen Beitragszeiten, ferner Fremdrentenzeiten und Ersatzzeiten. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 29. Juni 1990 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 1991 zurückwies.
Die Klägerin hat beim Sozialgericht ( SG) Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 1991 zu verurteilen, die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 22 WGSVG zuzulassen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 1992 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung mit Urteil vom 10. Dezember 1993 zurückgewiesen. Das LSG hat die Frage unentschieden gelassen, ob bei Verfolgten, welche wie die Klägerin die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Oktober 1953 verlassen haben, erstmals nach § 20 Abs. 2 WGSVG Fremdrentenzeiten zu berücksichtigen sind. Jedenfalls habe die Klägerin dadurch die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nicht erstmalig erlangt. Sie sei vielmehr auch ohne die Berücksichtigung dieser Zeiten berechtigt gewesen, Beiträge laufend zu entrichten oder nachzuentrichten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung des § 22 WGSVG rügt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 10. Dezember 1993 und das Urteil des SG vom 23. Oktober 1992 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 1991 zu verpflichten, die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 22 WGSVG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG im Ergebnis für zutreffend, vertritt jedoch die Ansicht, die Klägerin sei schon nach der im angefochtenen Bescheid gegebenen Begründung nicht zur Nachentrichtung berechtigt.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides im Ergebnis rechtmäßig ist. Die Klägerin ist zur Nachentrichtung nicht berechtigt.
Die Klägerin begehrt eine Nachentrichtung allein nach § 22 WGSVG. Diese Vorschrift ist durch Art. 21 Nr. 5 des Rentenreformgesetzes 1992 ( RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261) eingefügt worden und nach Art. 85 Abs. 5 RRG 1992 am 1. Januar 1990 in Kraft getreten.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WGSVG können Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 WGSVG in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz ( FRG) zu berücksichtigen sind und die die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1990 verlassen haben, auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten nachentrichten, für die sie durch die Berücksichtigung der Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach dem FRG die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erstmalig erlangen. Satz 2 Halbsatz 1 des § 22 Abs. 1 WGSVG bestimmt, daß Satz 1 entsprechend für Personen gilt, für die nach § 17 Abs. 1 Buchst. b letzter Halbsatz FRG in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten nach dem FRG erstmals zu berücksichtigen sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs, in dem das Wort "erstmalig" am Ende des Satzes 1 noch fehlte, heißt es zu dieser Regelung (BT-Drucks. 11/4124 S. 118, Begründung S. 226/227): "Soweit weder Versicherungspflicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch eine Nachentrichtungsmöglichkeit bestand, setzt die Zahlung von Renten aus Fremdrentenzeiten ins Ausland die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung voraus. Ausländer im Ausland haben ein solches Recht allenfalls dann, wenn sie durch internationale Bestimmungen den Deutschen gleichgestellt sind. In der Regel besteht aber auch für gleichgestellte Ausländer ein Recht zur freiwilligen Versicherung nur, wenn zuvor für mindestens einen Monat oder mehrere Monate wirksam Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. Diese Voraussetzung können Ausländer u.a. erfüllen, sofern ihnen Fremdrentenzeiten anerkannt werden. - Für Zeiten ab dem Inkrafttreten des § 20 bzw des § 17 FRG, frühestens ab Ausreise aus den Vertreibungsgebieten, bis zum 31. Dezember 1989 wird den von den Änderungen der genannten Vorschriften betroffenen Personen ein Nachentrichtungsrecht eingeräumt. Personen, denen aufgrund anderer Umstände auch ohne die Anwendung des § 20 oder des § 17 FRG bereits in der Vergangenheit ein Recht zur freiwilligen Versicherung zustand, z.B. infolge besonderer Bestimmungen in Sozialversicherungsabkommen, erhalten allerdings kein Nachentrichtungsrecht." Das Einfügen des Wortes "erstmalig" am Ende des § 22 Abs. 1 Satz 1 WGSVG während der Ausschußberatungen des Bundestages (vgl. BT-Drucks. 11/5490 S. 258) sollte klarstellen, daß die vorgesehene Nachentrichtungsmöglichkeit entsprechend dem mit der Gesamtregelung verfolgten Grundgedanken immer dann zur Anwendung kommen soll, wenn damit erstmalig das Recht zur freiwilligen Versicherung erlangt wird (BT-Drucks. 11/5530 S. 70).
Die Frage, wie der erste Satzteil des § 22 Abs. 1 Satz 1 WGSVG ("Verfolgte, bei denen erstmals nach § 20 Abs. 2 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind") aufzufassen ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 5. Mai 1994 (12 RK 53/93, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden. Dabei hat er zwar die Ansicht der Beklagten abgelehnt, dieses Erfordernis werde von Verfolgten wie der Klägerin, welche die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Oktober 1953 verlassen haben, nicht erfüllt. Die Klägerin ist aber dennoch nicht zur Nachentrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WGSVG berechtigt. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß sie nicht i.S. des letzten Satzteils dieser Vorschrift durch die Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erstmalig erlangt hat.
Der Wortlaut des letzten Satzteils ("für Zeiten, für die sie durch die Berücksichtigung der Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erstmalig erlangen") läßt erkennen, daß die Berücksichtigung der Fremdrentenzeiten alleinursächlich für den Zugang zur Beitragsentrichtung in der deutschen Rentenversicherung während des Nachentrichtungszeitraums vom 1. Februar 1971 (frühestens jedoch dem Verlassen des Vertreibungsgebietes) bis zum 31. Dezember 1989 (§ 22 Abs. 2 Satz 1 WGSVG) sein muß. Die Nachentrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WGSVG scheidet daher für Zeiten aus, für welche die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung auch ohne die Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten nach § 20 Abs. 2 WGSVG bestanden hat oder für die sie trotz einer Berücksichtigung solcher Zeiten nicht besteht. Damit hat hinsichtlich des letzten Satzteils ("für die sie ... die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erstmalig erlangen") eine Prüfung anhand der bisherigen Rechtslage zu erfolgen, während dieses beim ersten Satzteil ("Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 ... Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind") nicht der Fall ist (vgl. das erwähnte Urteil vom 5. Mai 1994 - 12 RK 53/93). Die genannten Begründungen zum Gesetzentwurf und zur späteren Ergänzung des Textes um das Wort "erstmalig" bestätigen, daß die Nachentrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WGSVG für eine Zeit ausscheidet, für die schon früher der Zugang zur deutschen Rentenversicherung bestanden hat.
Die frühere Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WGSVG ("für Zeiten, für die ...") für einzelne Zeitabschnitte gesondert zu prüfen, wenn während des Nachentrichtungszeitraums (Februar 1971 bis Dezember 1989) die Zugangsvoraussetzungen zur deutschen Rentenversicherung geändert worden sind. Dieses gilt sowohl, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung geschaffen oder erleichtert worden ist, als auch, wenn ein ursprünglich eröffneter Zugang erschwert oder verschlossen worden ist. Insofern sind hier drei Zeitabschnitte zu unterscheiden: 1. Die Zeit von Mai 1975 bis Dezember 1986. - 2. Die anschließende Zeit von Januar 1987 bis Dezember 1989. - 3. Die vor dem ersten Zeitraum liegende Zeit von Februar 1971 bis April 1975.
Für den ersten Zeitabschnitt (Mai 1975 bis Dezember 1986) besteht das Nachentrichtungsrecht nicht für Verfolgte, die während dieser Zeit wie die Klägerin als israelische Staatsangehörige in Israel gelebt haben. Nach Maßgabe des damals geltenden § 1233 der Reichsversicherungsordnung (§ 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes) i.V.m. der Gleichstellungsregelung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DISVA) vom 17. Dezember 1973 (BGBl 1975 II 246) waren seit dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. Mai 1975 (BGBl I 1975 II 443) alle israelischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Israel zur laufenden freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Ein Vorbeitrag war bis Ende 1986 nicht erforderlich.
Für den anschließenden zweiten Abschnitt (Januar 1987 bis Dezember 1989) scheidet bei Verfolgten wie der Klägerin die Nachentrichtung nach § 22 Abs. Satz 1 WGSVG ebenfalls aus. Seit dem 1. Januar 1987, an dem das Abkommen vom 7. Januar 1986 zur Änderung des DlSVA in Kraft getreten ist (BGBl 1986 II 863, 1099), sind israelische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich im Gebiet des Staates Israel aufhalten, zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nur noch berechtigt, wenn mindestens ein Beitrag aus der Zeit vor Ausübung dieses Rechts in der deutschen Rentenversicherung anrechnungsfähig ist (Buchst c der Nr. 2 des Schlußprotokolls zum DlSVA, angefügt durch Art. IV des Änderungsabkommens). Bei der Klägerin traf dieses zu, weil sie für die Zeit von Februar 1941 bis März 1943 Pflichtbeiträge in der deutschen Rentenversicherung aufzuweisen hatte. Allerdings werden damit Verfolgte mit einem Vorbeitrag von der Nachentrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WGSVG ausgeschlossen, während Verfolgte, die einen Vorbeitrag nicht entrichtet haben, zur Nachentrichtung zugelassen sind (vgl. auch insofern das Urteil vom 5. Mai 1994 - 12 RK 53/93). Diese Ungleichbehandlung beruht jedoch auf einer Regelung, nach der das tatsächliche Bestehen oder Nichtbestehen einer früheren Versicherungsberechtigung während bestimmter Zeitabschnitte entscheidend ist, und entbehrt aus diesem Grunde nicht einer sachlichen Rechtfertigung.
Für den dritten Zeitabschnitt (Februar 1971 bis April 1975) besteht das Recht zur Nachentrichtung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WGSVG ebenfalls nicht. Insofern konnten israelische Staatsangehörige in Israel schon früher Beiträge nachentrichten, ohne daß es dazu einer Vorversicherungszeit bedurfte. Ein solches Nachentrichtungsrecht bestand zunächst nach Art. 2 § 51a Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ( ArVNG; Art. 2 § 49a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DISVA seit dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. Mai 1975; diese Nachentrichtung war für den Zeitraum vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 zulässig und mußte bis zum 31. Dezember 1975 beantragt werden (Art. 2 § 51a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ArVNG = Art. 2 § 49a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AnVNG). Ein weiteres Nachentrichtungsrecht bestand nach Art. 12 der Vereinbarung vom 20. November 1978 zur Durchführung des DISVA (DV/DISVA, BGBl 1980 II 575) i.V.m. Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG (Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG). Nach dieser Abkommensregelung, die am 12. Juni 1980 in Kraft getreten ist (BGBl 1980 II 851), erstreckte sich der Nachentrichtungszeitraum vom 1. Januar 1956 bis zum Inkrafttreten der DV/DISVA am 12. Juni 1980; der Antrag war binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten zu stellen (Art. 12 Satz 1, 3 DV/DISVA).
§ 22 Abs. 1 Satz 1 WGSVG ("für Zeiten, für die sie ... die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erstmalig erlangt haben") ist dahin zu verstehen, daß nicht nur eine Berechtigung zur laufenden freiwilligen Versicherung während früherer Zeiten, sondern auch ein für vergangene Zeiträume bestehendes Nachentrichtungsrecht als Sonderform der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung die Nachentrichtung ausschließt. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Sie enthält nach dem Einleitungssatz ("Soweit weder Versicherungspflicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch eine Nachentrichtungsmöglichkeit bestand, ..."), später den Hinweis, daß Personen kein Nachentrichtungsrecht erhielten, denen aufgrund anderer Umstände auch ohne die Anwendung des § 20 WGSVG bereits in der Vergangenheit ein Recht zur freiwilligen Versicherung zugestanden habe, z.B. infolge besonderer Bestimmungen in Sozialversicherungsabkommen. Damit müssen im vorliegenden Zusammenhang vor allem Sonderregelungen wie Art. 12 DV/DISVA gemeint sein, die Ausländern im Ausland schon früher einen von Vorversicherungszeiten unabhängigen Zugang zur deutschen Rentenversicherung eröffnet hatten. Andere Abkommensregelungen, nach denen er von Vorversicherungszeiten abhängig war, kommen hingegen bei vertriebenen verfolgten als "besondere Bestimmungen in Sozialversicherungsabkommen" nicht in Betracht, soweit solche Vorversicherungszeiten wiederum nur die erstmals zu berücksichtigenden Fremdrentenzeiten sein konnten. Die genannten Nachentrichtungsregelungen haben für israelische Staatsangehörige in Israel das Recht zur Entrichtung laufender freiwilliger Beiträge, das seit dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. Mai 1975 bestand, für die davor liegenden fast 20 Jahre (ab Januar 1956) ergänzt und den Zugang zur deutschen Rentenversicherung vervollständigt. Auch aus diesem Grunde ist hier ein früheres Nachentrichtungsrecht nicht anders zu behandeln als die Berechtigung zur laufenden Entrichtung von Beiträgen. Da eine Nachentrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WGSVG für die Zeit von Februar 1971 bis April 1975 schon hiernach ausscheidet, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin für diesen Zeitraum oder Teile davon auch nach anderen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung berechtigt gewesen wäre.
Auch ein Recht zur Nachentrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WGSVG besteht nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin zu den Personen gehört, für die nach § 17 Abs. 1 Buchst. b letzter Halbsatz FRG in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten nach dem FRG erstmals zu berücksichtigen sind. Selbst wenn das der Fall ist, findet Satz 1 des § 22 Abs. 1 WGSVG entsprechende Anwendung. Damit ist die Nachentrichtung, die bei § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WGSVG für den Zeitraum von Januar 1959 bis Dezember 1989 zulässig ist (§ 22 Abs. 2 Satz 2 WGSVG), ebenfalls ausgeschlossen, weil die Klägerin auch für diesen gesamten Zeitraum nach Abkommensrecht freiwillige Beiträge laufend entrichten oder nachentrichten konnte.
Gegen den Ausschluß des Nachentrichtungsrechts nach § 22 Abs. 1 WGSVG wegen früherer Rechte zur freiwilligen Versicherung und zur Nachentrichtung kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der Herstellungsgedanke, auf dem § 22 WGSVG beruhe, werde verfehlt. Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten nach § 20 Abs. 2 WGSVG, auch wenn erst sie für die Zahlbarkeit entsprechender Renten ins Ausland eine Beitragsentrichtung als notwendig oder als wirtschaftlich erscheinen ließ, nicht zum Anlaß genommen, die Nachentrichtung uneingeschränkt zuzulassen. Er hat sie vielmehr weiter daran geknüpft, daß für die betreffenden Zeiten nicht schon früher, d.h. ohne die Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten, ein Zugang zur deutschen Rentenversicherung eröffnet war. Dieses lag in seiner Gestaltungsfreiheit.
Der Ausschluß derjenigen Verfolgten, die als israelische Staatsangehörige in Israel leben, von der Nachentrichtung nach § 22 Abs. 1 WGSVG für die Zeit vor 1987 verletzt diese Verfolgten nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er beruht darauf, daß die Nachentrichtung nach neuem Recht für Zeiten ausscheidet, soweit der Zugang zur deutschen Rentenversicherung schon nach früherem Recht bestand. Dieses traf für israelische Staatsangehörige in weitem Umfang zu.
Hiernach erwies sich die Revision der Klägerin als unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.