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- 1. Körperverletzung mit Todesfolge und DoppelverwertungsverbotEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 17. März 2024
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 25.02.1997 - 4 StR 409/96 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 409/96 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 1997 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LG Neubrandenburg
Leitsatz
1. Auch wenn der Täter vor der Tatvollendung (hier: § 174 StGB) einschläft, kann ein freiwilliger Rücktritt vorliegen.
2. Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn dem Angeklagten strafschärfend angelastet wird, der sexuelle Mißbrauch habe Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterlassen.
Normenkette
StGB § 24, 174 ;
Fundstellen
StV 1997, 519
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, für deren verspätete Begründung ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruches und zur teilweisen Aufhebung des Urteils; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Urteil ist aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (Fall II 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; denn das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte von dem Versuch der Straftat nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.
Nach den Feststellungen weckte der erheblich alkoholisierte Angeklagte seine minderjährige Tochter, weil er mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführen wollte. Er legte sich zu ihr ins Bett und begann, sie zu streicheln. Dann schlief er ein.
Die knappen Urteilsausführungen lassen offen, ob der Angeklagte noch vor dem Einschlafen aufgrund eines freien Entschlusses von der Tatvollendung abgesehen hat und dadurch freiwillig vom Versuch des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter zurückgetreten ist. Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß ergänzende Feststellungen dazu getroffen werden können, ob der Angeklagte noch Herr seiner Entschlüsse geblieben war oder nicht (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 24 Rdn. 6), ist die Zurückverweisung an den Tatrichter geboten. Dieser wird zunächst zu klären haben, wo und wie der Angeklagte seine Tochter berührt hat. Wenn sich dabei herausstellt, daß das Streicheln die "Erheblichkeitsschwelle" im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB überschritten hat (vgl. dazu Dreher/Tröndle aaO. § 184 c Rdn. 5 ff.), wäre § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet. In diesem Falle oder wenn bei einem versuchten Delikt die Freiwilligkeit des Rücktritts verneint wird, ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegt hat - noch eine genauere Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderlich.
2. Der Schuldspruch im übrigen bedarf der Änderung. In den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe muß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen jeweils entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach den Feststellungen hierzu hat der Angeklagte die ersten drei Taten zum Nachteil seiner Tochter im Jahre 1989 begangen. Für Vergehen gemäß § 174 Abs. 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch die Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigten am 20. März 1995 unterbrochen (vgl. § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB; Bl. 11 d. d. A.); zu diesem Zeitpunkt war bereits Verjährung eingetreten, denn auch bei Tateinheit ist für jeden Straftatbestand die Frage des Verjährungseintritts gesondert zu prüfen (Dreher/Tröndle aaO. § 78 a Rdn. 10 m.w.N.).
3. Die Strafaussprüche können - unabhängig davon, daß bei drei Verurteilungen § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB entfällt - insgesamt schon aus folgenden Gründen keinen Bestand haben:
Das Landgericht hat strafschärfend gewertet: Der Angeklagte "hat in Kauf genommen, daß es bei seiner Tochter in deren späteren Entwicklung zu Problemen kommen kann. Denn erfahrungsgemäß haben Opfer von sexuellen Mißbrauchstaten Schwierigkeiten, im weiteren Leben selbst eine geordnete Partnerschaft einzugehen". Damit hat die Jugendkammer zweifach gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen. Es kennzeichnet den normalen Durchschnittsfall des Tatbestandes des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB), daß mit der Verwirklichung des Tatbestandes die Tat Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterläßt (BGH StV 1987, 146). Die Vermeidung solcher Folgen gehört außerdem zum Strafzweck des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Strafzumessung 1).
Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte das "Vertrauensverhältnis des Kindes zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt hat", verstößt bei der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ebenfalls gegen das Doppelverwertungsverbot (BGH StV 1994, 306).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Jugendkammer ohne die beanstandeten Strafzumessungserwägungen - die alle Einzeltaten des unvorbestraften, geständigen Angeklagten betreffen - auf niedrigere Strafen erkannt hätte.