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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.11.2021 - 11 W (pat) 27/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 27/19 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2008 000 920
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. (Univ.) Gruber
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:081121B11Wpat27.19.0 Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2019 aufgehoben, und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 1 aus dem Schriftsatz vom 29. Juni 2020; - Beschreibung gemäß Patentschrift; - Zeichnungen: Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Auf die am 1. April 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
"Doppelkopfstrecke"
am 22. Dezember 2016 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom 10. April 2019 widerrufen hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Beschluss der Patentabteilung sei fehlerhaft und das Streitpatent in der Fassung eines mit der Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2020 vorgelegten Haupt- oder Hilfsantrags patentfähig. Zusammen mit dem Hauptantrag hat sie Hilfsanträge 1 bis 5 eingereicht.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, - den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2019 über den Widerruf des Patents aufzuheben, - und das Patent im Umfang der mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 eingereichten Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hauptantrag, - hilfsweise im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 5 aus demselben Schriftsatz aufrechtzuerhalten.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter der Maßgabe zugestimmt, dass der Senat einem ihrer Anträge stattgeben könnte.
Die Einsprechende hat dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 29. Juni 2020 und 26. April 2021 widersprochen und beantragt,
- die Beschwerde zurückzuweisen, sowie - mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Sie vertritt die Auffassung, das Streitpatent sei in sämtlichen vorgelegten Fassungen unklar und sein Gegenstand nicht ausführbar und beruhe in diesen Fassungen zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Hilfsanträge seinen darüber hinaus gegenüber den Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert.
Im Einspruchsverfahren hatte die Beschwerdegegnerin ihr Vorbringen auf die folgenden Druckschriften gestützt:
E1 R…-Prospekt "Strecke RSB-D 40 und SB-D 40" E2 Auszug der R…-Website http://www.rieter.com/de/: "Die neue Regulierstrecke RSB-D 40 von R… - Meilenstein der Streckentechnik"; 21.02.2006 E3 DE 195 28 064 A1 E4 Textima-Prospekt "Walzenstrecke 1547; Walzenregulierstrecke 1548" E5 R… Datenblatt, Maschinendaten und technische Daten SB-D 40, RSB-D 40 und RSB-D 40c E6 JP H09 - 301 638 A E6' EPA Maschinenübersetzung der Druckschrift E6 E6 weitere Übersetzung der Druckschrift E6 E7 DE 24 46 192 A1 E8 Auszug aus der R…-Webseite http://www.rieter.com/de/: "RSB/SB Strecke an PT. INDO LIBERTY TEXTILES übergeben"; 29.08.2005 E9 Inhalt der Webseite http://www.spacentime.net/sell/drawframe.html E10 R…-Prospekt "Strecken" E11 DE 10 2006 035 729 A1 E12 R…-Kundenmagazin, "link 2/2006", 18. Jahrgang, Nr. 48, May 2006 E13 EP 0 381 934 A1.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin auf die weiteren Druckschriften, E13' Toyota-Prospekt "DX8" E14 EP 3 165 635 A1 E15 Europäischer Recherchebericht zur E14 E16 Toyota Textile Machinery Bulletin, Vol. 15, Juli 2003 E17 T…-Prospekt "Hochleistungsstrecke HSR 1000" E18 T…-Prospekt "Bandtechnologie" verwiesen. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden noch folgende, auch in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (vgl. Abs. 0002) genannte Druckschriften ermittelt: D1 GB 737 049 A D2 DE 31 33 437 A1 D3 DE 10 2007 027 309 A1. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Form (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung kenntlich gemacht): M1 Doppelkopfstrecke M1.1 mit zwei nebeneinander angeordneten Streckwerken (2) zum Verstrecken von jeweils einem dem jeweiligen Streckwerk (2) vorgelegten Faserverbund (FB), dadurch gekennzeichnet, dass M1.2 zwischen den beiden Streckwerken (2) von oben gesehen eine zentrale Plattform (10) angeordnet ist, M1.2.1 von der aus ein Bediener (B) zur Einstellung des Walzenabstandes von einem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar auf beide Streckwerke (2) unmittelbaren und einfachen Zugriff hat. Beim Hauptantrag schließen sich die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 an. Der nebengeordnete Patentanspruch 6 des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung kenntlich gemacht): M6 Doppelkopfstrecke M6.1 mit zwei nebeneinander angeordneten Streckwerken (2) zum Verstrecken von jeweils einem dem jeweiligen Streckwerk (2) vorgelegten Faserverbund, M6.2 insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass M6.3 die zwei nebeneinander angeordneten Streckwerke (2) voneinander unabhängige Antriebsstränge mit Antrieben (40, 41) aufweisen und M6.4 die Antriebe (40, 41) der beiden Streckwerke (2) mechanisch vollständig entkoppelt sind, M6.5 wobei die beiden Streckwerke (2) nicht durch gemeinsame Wellen und Getriebe miteinander verbunden sind und M6.6 andere Maschinenkomponenten der Doppelkopfstrecke, die unabhängig von den Antrieben sind, gemeinsam genutzt werden. Auf den Patentanspruch 6 folgen beim Hauptantrag die abhängigen erteilten Patentansprüche 7 bis 17. Bei den Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Hilfsantrag 1 kommen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 6 des Hauptantrags noch die Merkmale M1.3 bzw. M6.7 hinzu: M1.3/M6.7 und dass zwischen den beiden Streckwerken (2) im Zugriffsbereich des auf der zentralen Plattform (10) stehenden Bedieners (B) zur Bandüberprüfung und Einstellung und Steuerung beider Streckwerke mindestens ein Bedienpanel (15) angeordnet ist. Beim Hilfsantrag 1 schließen sich an die Patentansprüche 1 und 5 die erteilten abhängigen Patentansprüche 2, 4 und 5 sowie 7 bis 17 unter Anpassung der Rückbezüge als abhängige Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 16 an. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der jeweiligen abhängigen Patentansprüche sowie zu der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 5, wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen. II. Die Beschwerde ist unstreitig zulässig und insoweit begründet, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des Hilfsantrags 1 führt. A. 1. Das vorliegende Patent betrifft eine Doppelkopfstrecke mit zwei nebeneinander angeordneten Streckwerken zum Verstrecken von jeweils einem dem jeweiligen Streckwerk vorgelegten Faserverbund (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0001). 1.1 In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist angegeben, dass derartige Strecken mit zwei Streckwerken insbesondere in Asien relativ weit verbreitet seien. Ein besonderer Vorteil dieser Strecken, bei der zwei Kannen gleichzeitig befüllt würden, sei ihr geringerer Platzbedarf im Gegensatz zu zwei separat aufgestellten Einkopfstrecken. Bei den bekannten Doppelkopfstrecken seien die beiden Streckwerke antriebstechnisch miteinander gekoppelt. Die Koppelung erfolge mittels durchgehender Wellen der Streckwerkswalzen, wie beispielsweise bei der Druckschrift GB 737 049 A (D1), oder zumindest mittels eines gemeinsamen Motors, der über Getriebe die beiden Streckwerke gleichzeitig antreibe, wie beispielsweise bei der Druckschrift DE 31 33 437 A (D2). Die Bedienung erfolge hierbei von vorne, d. h. der Bediener B trete von der Ausgangsseite her (stromabwärtige Seite) an die beiden Streckwerke heran (siehe Druckschrift DE 10 2007 027 309 A1; D3). Allerdings sei hierdurch die Bedienfreundlichkeit bzw. die Erreichbarkeit von Komponenten beider Streckwerke nicht optimal (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0002). Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe bestehe darin, die Bedienfreundlichkeit einer Doppelkopfstrecke zu erhöhen (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0003). 1.2 Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Anlagen in der Faservorbereitung, insbesondere von Strecken, anzusehen. Dieser Fachmann verfügt zusätzlich über fundierte Kenntnisse in der Anlagen- und Einrichtungsplanung von Textilfertigungsbereichen sowie über Grundkenntnisse in der Faserverarbeitung und der Steuerung von Maschinenkomponenten. 2. Die Merkmale der im Rahmen des Hauptantrags vorgeschlagenen Lösungen bedürfen der Erläuterung. Der Patentanspruch 1 stellt auf eine Doppelkopfstrecke (M1) mit zwei nebeneinander angeordneten Streckwerken zum Verstrecken von jeweils einem dem jeweiligen Streckwerk vorgelegten Faserverbund ab (M1.1). Das Streitpatent möchte unter einer Doppelkopfstrecke eine Strecke mit zwei Streckwerken verstanden wissen, bei der zwei Kannen gleichzeitig befüllt werden können und die Maschine gegenüber zwei separat aufgestellten Einkopfstrecken einen geringeren Platzbedarf aufweist (vgl. Abs. 0002). Die aus dem Stand der Technik bekannt gewordenen Doppelkopfstrecken wiesen laut Streitpatentschrift antriebstechnisch miteinander gekoppelte Strecken bzw. Streckwerke auf (vgl. Abs. 0002). Bei einer Doppelkopfstrecke im Sinne des Streitpatents können die Streckwerke allerdings auch mechanischantriebstechnisch unabhängig voneinander vorgesehen sein, um eine ununterbrochene Produktion an einem Streckwerk zu ermöglichen, falls das andere Streckwerk durch eine Produktionsstörung gestoppt werden müsse (vgl. Abs. 0011). Ohne eine gegenseitige Beeinflussung der Streckwerke ließe sich die Qualität der produzierten Faserbänder erhöhen. Bei gleichzeitig geringerem Platzbedarf verglichen mit einer Einzelmaschine ließe sich ein vergleichbarer Nutzeffekt der Gesamtmaschine erreichen. Zu anderen von den Antrieben unabhängigen Maschinenkomponenten der Doppelkopfstrecke ist im Streitpatent angegeben, dass diese aus Kostengründen durchaus gemeinsam genutzt werden könnten (vgl. Abs. 0011, letzter Satz). Dies stellt aber keine obligatorische Bedingung dar, vielmehr besteht lediglich die Möglichkeit, dass die Doppelkopfstrecke gemeinsam verwendete Komponenten wie eine Absaugeinrichtung, eine Pneumatik-Schalttafel oder einen Haupttransformator aufweisen kann (vgl. Abs. 0014). Nach Meinung der Patentinhaberin sei allein durch die Verwendung des Begriffs der Doppelkopfstrecke systemimmanent, dass gemeinsame Bauteile vorhanden sein müssten (vgl. Schriftsatz vom 29.06.2020, Abschnitt 4, Seiten 11 bis 16). Dazu ist aber festzustellen, dass angesichts des Wortlauts des Absatzes 0011 der Streitpatentschrift ein derart enges Verständnis nicht angezeigt ist und insbesondere der Patentanspruch 1 anders als der Patentanspruch 6 (vgl. M6.6) gemeinsam genutzte Maschinenkomponenten auch nicht fordert. Zudem vermag das dahingehende Vorbringen der Patentinhaberin (vgl. Eingabe vom 29.06.2020, Abschnitt 4. c., Seiten 13 bis 14), der Blick auf das Produktportfolio der Hersteller belegte, dass die Fachwelt zwischen zwei nebeneinandergestellten Einkopfstrecken und einer Doppelkopfstrecke unterschiede, den Senat nicht zu überzeugen. Denn bspw. geht aus dem im Internet recherchierbaren Herstellerprospekt zu der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus dem Hause der Einsprechenden genannten Regulierstrecke "Compact" TD10C hervor, dass durch eine platzsparende sog. COMPACT-Aufstellung von zwei Einkopfstrecken TD 10 bereits ein "Doppelkopf-Konzept" TD10-C als verwirklicht angesehen wird. Da nach alledem eine antriebstechnische Kopplung zwischen den beiden Einzelstreckwerken einerseits keine notwendige gegenständliche Ausgestaltung einer Doppelkopfstrecke im Sinne des Streitpatents sein muss und andererseits auch andere Maschinenkomponenten der Einkopfstrecken nicht zwingend gemeinsam genutzt werden müssen, kann unter einer Doppelkopfstrecke im Sinne des Streitpatents bereits eine, gegenüber zwei komplett getrennt aufgestellten Einkopfstrecken, platzsparende Anordnung zweier Einkopfstrecken nebeneinander verstanden werden. Als Mittel zur Minimierung des Flächenbedarfs bei der streitpatentgemäßen Doppelkopfstrecke ist im Patentanspruch 1 eine von oben gesehen zwischen den beiden Streckwerken angeordnete zentrale Plattform definiert (M1.2), von der aus dem Bediener zur Einstellung des Walzenabstandes von einem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar auf beide Streckwerke unmittelbaren und einfachen Zugriff hat (M1.2.1). Nach allgemeinem fachmännischem Verständnis ist somit gefordert, dass es von der zentralen Plattform aus für den Bediener möglich sein soll, den Walzenabstand von dem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar unter Einhaltung ergonomischer und arbeitssicherheitstechnischer Standards unter Zuhilfenahme gängiger Werkzeuge bei beiden Streckwerken einzustellen. Der Patentanspruch 6 ist ebenfalls auf eine Doppelkopfstrecke (M6) mit zwei nebeneinander angeordneten Streckwerken zum Verstrecken von jeweils einem dem jeweiligen Streckwerk vorgelegten Faserverbund (M6.1) gerichtet, wobei die weiteren Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 lediglich fakultativ mit einzubeziehen sind (M6.2). Für die beiden Streckwerke sind voneinander unabhängige Antriebsstränge mit mechanisch vollständig entkoppelten Antrieben gefordert (M6.3, M6.4), wobei die beiden Streckwerke auch nicht durch gemeinsame Wellen und Getriebe miteinander verbunden sein sollen (M6.5). Weiter ist über das Merkmal M6.6 definiert, dass andere Maschinenkomponenten der Doppelkopfstrecke, die unabhängig von den Antrieben sind, gemeinsam genutzt werden. Zwar sind, wie obenstehend ausgeführt, zwei platzsparend nebeneinander angeordnete Einkopfstrecken als Doppelkopfstrecke im Sinne des Streitpatents zu verstehen, allerdings müssen anders als bei der Doppelkopfstrecke gemäß Patentanspruch 1 zusätzlich gemeinsame Maschinenkomponenten, also zumindest zwei solche, von den Antrieben unabhängige Komponenten, tatsächlich vorhanden sein. Der Fachmann versteht unter gemeinsamen, von den Antrieben unabhängigen Maschinenkomponenten der Doppelkopfstrecke als Gesamtmaschine derartige Komponenten, die jeweils gegenständlich nur einmal vorgesehen sind und für beide Strecken gemeinsam genutzt werden können, ohne dass dies einem getrennten oder unabhängigen Betrieb der einzelnen Streckwerke bzw. deren Antriebe entgegenstehen würde (vgl. Abs. 0011). Wenn auch bei Ausfall eines Streckwerksantriebs weiter betreibbar oder nutzbar und somit von den Antrieben unabhängig, so können diese Maschinenkomponenten über die Steuerungseinrichtung mit den Streckwerksantrieben funktional verknüpft sein. Das Streitpatent (vgl. Abs. 0009, 0013, 0014, 0031) nennt beispielhaft derartige gemeinsame und mit den Antrieben steuerungstechnisch im Austausch stehende Maschinenkomponenten in Form von einem Bedienpanel, einer gemeinsamen Absaugeinrichtung, einer Pneumatik-Schalttafel, einem Haupttransformator oder gemeinsamen Antrieben für die Kannenwechsler. Reine mechanische gemeinsame Maschinenkomponenten im Sinne des Streitpatents können eine gemeinsam genutzte zentrale oder eine vordere Plattform, ein Sockel, ein Gehäuse für zwei Bedienpanel oder ein zentraler Kasten sein. Eine im Streitpatent nicht genannte gemeinsame Komponente könnte aber bspw. auch ein gemeinsamer Schaltschrank mit einer übergeordneten speicherprogrammierbaren Steuerung (SPS) bilden. Angesichts dieses Verständnisses des Merkmals M6.6 bestehen seitens des Senats keine Bedenken hinsichtlich dessen Ausführbarkeit. B. 1. In der Fassung des Hauptantrags erweist sich das Streitpatent nicht als rechtsbeständig. 1.1 Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig. Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen bzw. erteilten Patentanspruch 1 (M1, M1.1, M1.2, Teilmerkmal M1.2.1) i. V. m. den Absätzen 0027 und 0028 der Offenlegungs- bzw. Streitpatentschrift zurück (Teilmerkmal M1.2.1). Die Merkmale M6 bis M6.5 des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 6 fußen auf dem Patentanspruch 6 vom Anmeldetag (M6.1, M6.2, M6.4) i. V. m. den Absätzen 0012 und 0032 der Offenlegungsschrift (M6.3, M6.5). Im letzten Satz des Absatzes 0011 der Offenlegungsschrift bzw. der Streitpatentschrift ist zum zusätzlichen Merkmal M6.6 angegeben, dass andere Maschinenkomponenten, die unabhängig von den Antrieben sind, durchaus gemeinsam genutzt werden können. Dass es sich dabei um Maschinenkomponenten der im vorangehenden Satz genannten Gesamtmaschine also der Doppelkopfstrecke handeln soll, ist offensichtlich. Das Merkmal M6.6 ist somit entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Einsprechenden ursprungsoffenbart (vgl. Schriftsatz vom 27.03.2019 aus dem Einspruchsverfahren, Abschnitt IV. a., Seiten 8 und 9). Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 sowie 7 bis 17 gehen auf die entsprechenden ursprünglichen Patentansprüche zurück. 1.2 Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag sind neu (§§ 1, 3 PatG). Es ist nicht ersichtlich, wann das, die Strecken RDB-D 40 und SB-D 40 aus dem Hause der Beschwerdeführerin betreffende Dokument E1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Der Rückschluss der Beschwerdegegnerin (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 21.09.2017, Seite 5), dass mit dem Dokument E2 auch das Dokument E1 öffentlich wurde, ist rein hypothetisch. Als Stand der Technik zu den Strecken RSB-D 40 und SB-D 40 kann aber das Dokument E12 vom Zeitrang her verlässlich herangezogen werden. Dort (vgl. Titelseite, Seiten 11 und 12) wird insbesondere die regulierte Einkopfstrecke RSB-D 40 beschrieben. Die Abbildungen auf der Titelseite und auf Seite 12 offenbaren i. V. m. mit den Ausführungen auf den Seiten 11 und 12 (vgl. untenstehend ergänzte Abb. 1), dass sich bei einer Einkopfstrecke das Streckwerk in Einlaufrichtung des Bandes auf der rechten Seite des Gehäuses über der zu befüllenden Kanne befindet. Ein Bedienpanel ist in der Mitte des Gehäuses angeordnet. Der Bildschirm des Bedienpanels ist in Bandeinlaufrichtung zur rechten Seite des Gehäuses hin orientiert. Zur Bedienung des Panels und zur Durchführung der Wartungsarbeiten am Streckwerk ist bei einer separaten Einkopfstrecke in Bandeinlaufrichtung rechts eine Bedienplattform mit Tritt vorgesehen. Eine in Fertigungsrichtung links vom Gehäuse ausgebildete Plattform dient der Wartung des Antriebs. Abbildung 1: Kommentiert wiedergegebene Abbildungen aus Dokument E12 Im Hinblick auf die linke Fotografie in der voranstehenden Abbildung 1 ist dem Fachmann ein hinsichtlich der Maschinenmitte asymmetrischer Aufbau der Einzelstrecke offenbart, der bewusst eine ergonomisch einfache Bedienung und Wartung des Streckwerkes von nur einer Seite ermöglicht und somit insbesondere hinsichtlich der Wartung des Streckwerks gegenüber einer symmetrischen bzw. mittigen Anordnung des Streckwerks eine unmittelbare und einfachere Zugänglichkeit zum Streckwerk von nur einer Seite aus gewährleistet. Auf Seite 12 des Dokuments E12 in der Abbildung 2 (vgl. untenstehend kommentiert wiedergegebene Abb. 2) ist eine platzsparende Anordnung ("geringe Breite") zweier solcher Einkopfstrecken, also von zwei Streckwerken nebeneinander (M1.1, M6.1) mit einer zentralen Plattform zwischen den Streckwerken für den Bediener offenbart (M1.2). Abbildung 2: Kommentiert wiedergegebene Abbildung aus Dokument E12 Diese Anordnung bildet eine Doppelkopfstrecke im Sinne des Streitpatents aus (M1, M6). Die Titelabbildung i. V. m. Seite 12, rechte Spalte (Absatz: "Einfachheit durch beste Zugänglichkeit") offenbart, dass die Streckwerke für Wartungsarbeiten zugänglich sein sollen. Dass sich hierzu die Gehäuse über entsprechende Klappen öffnen lassen und somit für den Bediener bei geöffneten Klappen eine prinzipielle Zugänglichkeit im Sinne einer Erreichbarkeit der Walzen beider Streckwerke von der zentralen Plattform aus möglich ist, ist für den Fachmann offensichtlich (Teilmerkmal M1.2.1). Bei der kompakten und platzsparenden Aufstellung zweier Einkopfstrecken (vgl. obenstehende Abb. 2) ist von der zentralen Plattform aus lediglich der Walzenabstand von dem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar bei dem in Abbildung 2 gezeigten oberen Streckwerk unmittelbar und einfach möglich. Unter Einhaltung ergonomischer und arbeitssicherheitstechnischer Standards ist diese anspruchsgemäße Bedingung für das in Abbildung 2 unten gezeigte zweite Streckwerk für die zentrale Plattform nicht erfüllt. Der aus dem Dokument E12 bekannt gewordenen Doppelkopfstrecke fehlt demnach das beide Streckwerke betreffende Teilmerkmal M1.2.1 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1. Die beiden Streckwerke arbeiten unabhängig voneinander und sind mit entkoppelten Antriebssträngen und anspruchsgemäßen Antrieben (M6.3, M6.4, M6.5) ausgebildet. Diesbezüglich wird auf Seite 11, rechte Spalte (Absatz: "Höchstes Qualitätsniveau durch unabhängiges Regelsystem") verwiesen. Abgesehen von der zentralen Plattform weisen die beiden Einkopfstrecken erkennbar keine weitere gemeinsame Maschinenkomponente im Sinne des Streitpatents auf. Das vollständige Merkmal M6.6 ist somit in der Druckschrift E12 nicht offenbart. Die Doppelkopfstrecken nach den Patentansprüchen 1 und 6 gemäß Hauptantrag sind somit neu gegenüber dem Dokument E12. Die Druckschrift D3 betrifft ein Streckwerk zum Verstrecken mehrerer Faserbänder (vgl. Patentanspruch 1, Figuren). Zwei der dort beschriebenen Streckwerke können auch nebeneinander in einer Doppelkopfstrecke (vgl. Abs. 0056) angeordnet werden (M1, M1.1, M6, M6.1). Zu einer zentralen Plattform (M1.2, M1.2.1) oder zu einer Entkoppelung der Antriebsstränge bzw. der Antriebe (M6.3, M6.4, M6.5) ist dort nichts angegeben (vgl. Abs. 0017, 0036, 0050). Aus dem Dokument E4 (vgl. Titelseite, Abb. Seiten 3 bis 5, Seite 7, Absatz: Antrieb, Technische Daten Antriebsmotor) ist eine Doppelkopfstrecke mit zwei nebeneinander angeordneten Streckwerken bekannt. Eine zentrale Plattform ist vor, aber nicht zwischen den Streckwerken angeordnet (vgl. Abb. Titelseite, Seite 10 und 11). Die Streckwerke werden nicht entkoppelt angetrieben, sondern verfügen über einen gemeinsamen Antrieb (vgl. Abb., Seite 3 bis 5, linke Spalte auf Seite 8). Es fehlen somit zumindest ein Teilmerkmal M1.2 sowie die Merkmale M6.3 bis M6.5 der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche. Die Druckschrift E6 bzw. ihre Übersetzungen E6' und E6betreffen eine Doppelkopfstrecke (two-delivery drawing frame D, Figuren 1, 2). In Figur 2 i. V. m. Abs. 0007 sind zwei nebeneinander angeordnete Streckwerke (draft part P) der Doppelkopfstrecke offenbart (M1, M1.2, M6, M6.1).
Zu einer zentralen zwischen den Streckwerken angeordneten Plattform ist dort nichts angegeben (M1.2, M1.2.1 fehlen).
Der Antriebsmechanismus der Streckwerke ist in Figur 2 abgebildet, aber in der Beschreibung nicht näher erläutert. Figur 2 zeigt auf der rechten Seite einen Antrieb, der zur Betätigung sämtlicher Walzen des rechten Streckwerks sowie zumindest des rechten Creels K dient. Über eine gemeinsame Welle wird auch die Ausgangswalze des linken Streckwerks mit angetrieben. Ob am linken Streckwerk ein zusätzlicher Antrieb zur Betätigung der Eingangs- und Mittelwalze sowie des linken Creels vorgesehen ist, ist nicht erkennbar. Die im Sinne des Streitpatents (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0026) ebenfalls den Streckwerken zuzuordnenden Drehteller werden über einen gemeinsamen zusätzlichen Antrieb und über eine gemeinsame Welle betätigt. Somit sind die Antriebsstränge zumindest für die Ausgangswalzen und die Drehteller durch gemeinsame Wellen und Getriebe miteinander verbunden, so dass die Antriebsstränge und Antriebe der beiden Streckwerke jedenfalls nicht für diese Komponenten unabhängig bzw. vollständig
mechanisch entkoppelt sind. Es fehlen somit wenigstens die Teilmerkmale M6.3 und M6.4 sowie das Merkmal M6.5 des Gegenstandes nach Patentanspruch 6.
Das Dokument E9 zeigt u. a. Fotografien der Einkopfstrecken SB 951 und RSB 951 mit Baujahr 1997 bzw. 1995 aus dem Hause der Beschwerdeführerin (vgl. untenstehende Abb. 3 mit Auswahl von Fotografien aus dem Dokument E9).
Abbildung 3: Fotographien aus dem Dokument E9
Auch wenn das Dokument E9 Abbildungen enthält, die mit ihm nach dem Zeitrang des Streitpatents veröffentlicht wurden, so ist doch unstreitig, dass zum Anmeldetag des Streitpatents diese Strecke in ihrer unregulierten (SB 951) als auch regulierten Ausführung (RSB 951) dem Stand der Technik zuzurechnen war. Dieser Umstand wird durch das auf den 29.08.2005 datierte Dokument E8 (vgl. letzter Absatz) belegt. Zudem werden oder wurden Strecken beider Typen auch mit vor dem
Anmeldetag des Streitpatents datierten Typenschildern im Internet recherchierbar zum Kauf angeboten.
Die regulierte und unregulierte Strecke unterscheiden sich abgesehen von der Band-Einlaufregelung in ihrem prinzipiellen Aufbau nicht wesentlich. Das Streckwerk ist mittig im Gehäuse vorgesehen und über eine beidseitig zu öffnende Klappe zugänglich. Seitlich sind Bedienplattformen ausgebildet, von denen aus ein Bediener unmittelbar und einfach den Walzenabstand von einem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar einstellen kann. Zur Bandüberprüfung, Einstellung und Steuerung des Streckwerks ist bei der RSB 951 einseitig ein dem Fachmann bekanntes Bedienpanel vorgesehen (vgl. Abb. 3, Bild links oben).
Eine Doppelkopfstrecke bzw. eine platzsparende Aufstellung von Einkopfstrecken bildet die Strecke RSB 951 für sich genommen nicht aus (M1 und M6).
Die übrigen Druckschriften liegen erkennbar weiter ab.
1.3. Der Gegenstand gemäß dem unabhängigen Patentanspruch 6 nach Hauptantrag beruht ausgehend von dem Dokument E12 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG). Das Merkmal M6.6 definiert, dass andere, von den Antrieben unabhängige Maschinenkomponenten der Doppelkopfstrecke gemeinsam genutzt werden.
Diesbezüglich ist aus dem Dokument E12 bekannt, dass eine zentrale Plattform zwischen den Strecken ausgebildet ist. Diese zentrale Plattform ist bereits als eine gemeinsame Maschinenkomponente im Sinne des Streitpatents zu verstehen (vgl. obige Ausführungen zur Auslegung unter A.2.).
Eine Ausgestaltung gemäß dem vollständigen Merkmal M6.6 des Gegenstandes nach Patentanspruch 6 ist dem Fachmann nahegelegt:
Im Rahmen der Einrichtungsplanung von textilen Fertigungsanlagen ist der Fachmann bestrebt, optimale Layout-Lösungen für die mechanischen und steuerungstechnischen Anlagenkomponenten zu entwickeln. Hinsichtlich der Steuerungstechnik umfassen diese fachmännischen Überlegungen u. a. die konzeptionelle Planung der Schaltschränke sowie die Integration der Schaltschränke ins Gesamtlayout mit der Definition der notwendigen bauseitigen Einspeisepunkte. Im Rahmen dieser Detailplanung ist es für den Fachmann eine naheliegende und rein handwerkliche Maßnahme, identische Einzelsteuerungen zumindest in einer gemeinsamen Schaltschrankgruppe zusammenzufassen, um die Anzahl der hallenseitigen Einspeisepunkte aber auch, wenn möglich, die Anzahl der notwendigen elektrischen Einzelkomponenten zu reduzieren. Eine solche Maßnahme ist dem Fachmann gerade bei zwei unmittelbar benachbart aufgestellten baugleichen Anlagenkomponenten, wie den in Abbildung 2 des Dokuments E12 auf Seite 12 offenbarten Strecken, angezeigt. Ein zumindest teilweise gemeinschaftlich genutzter Schaltschrank ist als weitere gemeinsam genutzte Maschinenkomponente im Sinne des Streitpatents zu verstehen (Teilmerkmal M6.6).
Neben den bereits aus der Druckschrift E12 bekannten Merkmalen M6 bis M6.5 ist auch das vollständige Merkmal M6.6 des Gegenstandes nach Patentanspruch 6 dem Fachmann somit im Rahmen seines üblichen fachroutinierten Handelns nahegelegt.
Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 6 und aufgrund des Umstandes, dass der Patentanspruch 1 in seiner Fassung nach Hauptantrag nicht zum Gegenstand eines auf seinen selbständigen Schutz gerichteten Hilfsantrag gemacht worden ist, kann mit dem Hauptantrag weder insgesamt noch teilweise das Streitpatent mit Erfolg verteidigt werden (vgl. BGH, GRUR 2017, 57(60) - "Datengenerator").
Dennoch sei diesbezüglich auf die untenstehenden Ausführungen unter B.2.3.1. zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen, aus denen hervorgeht, dass ohnehin auch die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags angesichts fachmännischer Überlegungen ausgehend von der Einkopfstrecke RSB 951 unter Hinzuziehung des Dokuments E12 nicht gegeben ist.
2. Die von der Beschwerdeführerin mit Hilfsantrag 1 vorgelegte Fassung der Patentansprüche ist zulässig und ihre Gegenstände sind ausführbar; auf ihrer Grundlage erweist sich das Streitpatent auch als bestandsfähig. 2.1 Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der im Rahmen des Hilfsantrags 1 in den unabhängigen Patentansprüchen vorgenommenen Änderungen erweisen sich als unbegründet. Die gegenüber den Patentansprüchen 1 und 6 nach Hauptantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmale M1.3 und M6.7 der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 basieren auf dem ursprünglichen bzw. erteilten Patentanspruch 3 i. V. m. Absatz 0007 der Offenlegungsschrift bzw. der Streitpatentschrift.
Entgegen der Meinung der Einsprechenden (vgl. Schriftsatz aus dem Einspruchsverfahren vom 27.03.2019, Abschnitt IV. a., Seiten 5 und 6) ist der erste Satz im Absatz 0007 so zu verstehen, dass das mindestens eine Bedienpanel nicht nur zur Steuerung beider Streckwerke, sondern auch zur Bandüberprüfung und /oder Einstellung genutzt werden soll. Dies wird auch im weiteren Verlauf dieses Absatzes deutlich, wenn beschrieben wird, dass der Arbeitsbereich, in dem das Bedienpanel angeordnet sei, dem Bediener zum Kontrollieren und Einstellen dienen solle. Dass hierzu das Bedienpanel verwendet wird, ist offensichtlich. Als weitere Offenbarungsstütze dieser Merkmale kann aber auch der Absatz 0028 der Offenlegungs- und Streitpatentschrift herangezogen werden.
Warum gemäß den Ausführungen der Einsprechenden (vgl. Schriftsatz vom 26.04.2021, Seite 10 zum Hilfsantrag 1), die Zweckangabe in den Merkmalen M1.3 und M6.7, wonach das mindestens eine Bedienpanel zur Bandprüfung und Einstellung und Steuerung beider Streckwerke dienen soll, lediglich fakultativ zu verstehen sein könnte, erschließt sich dem Senat angesichts des Merkmalswortlautes nicht.
2.2 Die Gegenstände gemäß den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 5 nach Hilfsantrag 1 sind neu (§§ 1, 3 PatG). Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag gelten bereits als neu gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik (vgl. obenstehende Ausführungen unter B.1.2.). Demnach ist auch den, demgegenüber über die Merkmale M1.3 und M6.7 enger gefassten Gegenständen gemäß den Patentansprüchen 1 und 5 in der Fassung des Hilfsantrags 1 die Neuheit zuzugestehen. 2.3 Die Gegenstände gemäß den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 5 nach Hilfsantrag 1 beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG). 2.3.1 Doppelkopfstrecke nach Patentanspruch 1
Im Bestreben, für zumindest zwei Einkopfstrecken vom Typ RSB 951 (vgl. Dokument E9), eine hinsichtlich des Platzbedarfs optimierte Layout-Variante anzugeben, zieht der Fachmann die Druckschrift E12 mit hinzu.
In der Druckschrift E12 erhält der Fachmann den Hinweis, zwei Einkopfstrecken platzoptimiert mit einer zentralen gemeinsamen Plattform anzuordnen (vgl. Abb. 2, Seite 12).
Wendet der Fachmann diese Lehre bei der Layout-Planung von Einkopfstrecken vom Typ RSB 951 an, so gelangt er zu einer Anordnung von zwei Einkopfstrecken RSB 951 mit einer von oben gesehen zentralen Plattform (M1.2), wobei diese Anordnung von zwei Einkopfstrecken als Doppelkopfstrecke mit den Merkmalen M1
und M1.1 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 zu verstehen ist. Die Deckel der Streckwerke lassen sich für beide Streckwerke von der zentralen Plattform aus öffnen, so dass beide Streckwerke für den Bediener unmittelbar und einfach zugänglich werden. Durch die symmetrische bzw. mittige Anordnung der Streckwerke (vgl. obenstehende Abb. 3 im Abschnitt B.1.2., Bild links unten) ist der Walzenabstand von einem Mittelwalzenpaar zum Ausgangswalzenpaar für beide Streckwerke u. a. auch von der zentralen Plattform aus einstellbar (M1.2.1).
Die Patentinhaberin führt aus, das Dokument E9 könne auch in Kombination mit dem Dokument E12 nicht das Merkmal M1.2.1 nahelegen (vgl. Schriftsatz vom 11.06.2021, Abschnitt IV. 2.), da bei den Strecken vom Typ SB 951 oder RSB 951 zur Einstellung des Abstandes der Streckwerkswalzen Arbeiten von beiden Seiten des Streckwerks nötig wären.
Dieses Argument verfängt aber gerade nicht, da anspruchsgemäß nicht gefordert ist, dass die Einstellung des Walzenabstands nur von einer Seite erfolgen müsse. Denn ein Bediener hat von einer, zwischen zwei Strecken des Typs RSB 951 angeordneten zentralen Plattform aus prinzipiell merkmalsgemäß unmittelbaren und einfachen Zugriff zur Einstellung des Walzenabstandes von den Mittelwalzen- zu den Ausgangswalzenpaaren beider Streckwerke, selbst wenn er hierzu jeweils zusätzlich auch noch auf den Seiten der Streckwerke tätig werden muss, die der zentralen Plattform gegenüberliegen.
Das weitere Merkmal 1.3 des definierten Gegenstandes ist aber auch bei der Anwendung der Lehre des Dokuments E12 auf Strecken vom Typ RSB 951 nicht erfüllt, da eine zentrale Plattform dem Bediener lediglich Zugriff auf das in der obenstehenden Abbildung 3 im Abschnitt B.1.2. links oben gezeigte Bedienpanel einer der beiden Strecken erlaubt. Auf das Bedienpanel der anderen Strecke kann der Fachmann nur von der, dieser Strecke auf der anderen Seite ihres Streckwerks zugeordneten Zusatzplattform aus, zugreifen.
Eine Veranlassung, dieses Bedienpanel auf die der zentralen Plattform zugewandten Seite der Strecke zu verlagern, ist nicht gegeben. Vielmehr wäre es, um die Bedienfreundlichkeit von zwei platzsparend mit einer zentralen Plattform aufgestellten Strecken RSB 951 zu verbessern, naheliegend, unmittelbar der Lehre des Dokuments E12 zu folgen und auch für die Strecken vom Typ RSB 951 einen hinsichtlich der Maschinenmitte asymmetrischen Aufbau zu wählen, um einen verbesserten Zugriff auf die Streckwerke zu gewährleisten.
Zu einer Doppelkopfstrecke mit dem Merkmal M1.3 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 gelangt der Fachmann demnach nicht in naheliegender Weise.
2.3.2 Doppelkopfstrecke nach Patentanspruch 5
Eine Doppelkopfstrecke mit den Merkmalen M6 bis M6.6 ist dem Fachmann ausgehend von dem Dokument E12 unter Hinzuziehung seines Fachwissens zwar nahegelegt (vgl. obige Ausführungen zum Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag im Abschnitt B.1.3.). Bezüglich des Merkmals M6.7 entnimmt der Fachmann aber den Abbildungen auf der Titelseite sowie der Seite 12 des Dokuments E12 (vgl. obenstehend ergänzte Abb. 1 im Abschnitt B.1.2.), dass bei einer Einkopfstrecke das Bedienpanel in der Mitte des Gehäuses angeordnet ist und dessen Bildschirm in Fertigungsrichtung zur rechten Seite des Gehäuses hin orientiert ist. Zur Bedienung des Panels ist ebenfalls in Einlaufrichtung rechts eine Bedienplattform mit Tritt vorgesehen.
Auch wenn bei einer platzsparenden Aufstellung der beiden Einzelstrecken als Doppelkopfstrecke im Sinne des Streitpatents beide Bedienpanels zur Bandüberprüfung, Einstellung und Steuerung des jeweiligen Streckwerks ausgebildet sind, so sieht das Layout der Doppelkopfstrecke lediglich die Bedienung des Bedienpanels der in der untenstehend kommentiert wiedergegebenen Abbildung 4 gezeigten oberen Strecke von der zentralen Plattform aus vor. Das
Bedienen des Panels der unteren Strecke ist nur von einer unteren separaten Plattform aus möglich.
Entgegen dem Vortrag der Einsprechenden offenbart das Dokument E12 demnach kein Bedienpanel im Zugriffsbereich des auf der zentralen Plattform stehenden Bedieners zur Einstellung und Steuerung beider Streckwerke.
Hinweise auf das anspruchsgemäße Merkmal 6.7 finden sich demnach im Dokument E12 nicht.
Abbildung 4: Kommentiert wiedergegebene Abbildung aus Dokument E12
Das Bedien- und Wartungskonzept des Dokuments E12 ist darauf ausgerichtet, dass der Bediener Wartungsarbeiten an einem Streckwerk und die notwendigen Kontroll- und Einstellarbeiten am Bedienpanel für dieses Streckwerk von einem gemeinsamen und besonders dicht am Streckwerk vorgesehenen Arbeitsbereich aus und somit ergonomisch optimiert ausführen kann. Würde der Fachmann das obere Bedienpanel als gemeinsames Bedienpanel ausführen oder aber, wie von der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss ausgeführt, das untere Bedienpanel drehbar und somit auch von der zentralen Bedienplattform aus
bedienbar ausgestalten, so wären der Bedien- und der Wartungsbereich für das untere Streckwerk nicht mehr zwingend zusammengefasst und es ergäben sich unterschiedliche Bedien- und Wartungskonzepte für die beiden Strecken. Eine dementsprechende Maßnahme steht nach Auffassung des Senats im Widerspruch zum in Dokument E12 gelehrten asymmetrischen Aufbau der Einzelstrecken und würde daher vom Fachmann nicht in Erwägung gezogen.
Ohne bei der in der obenstehenden Abbildung 4 gezeigten oberen und unteren Strecke von der zentralen Plattform aus auf die gleichen Maschinenkomponenten der jeweiligen Streckwerke Zugriff zu haben, ist eine Änderung des Bedienkonzepts für die Bedienpanels des Dokuments E12 im Sinne des Merkmals M6.7 nicht naheliegend. Hierzu wäre eine "Spiegelung" der gesamten unteren Strecke bezüglich der Fertigungsrichtung eine notwendige Voraussetzung. Hinweise auf eine derartige Maßnahme finden sich weder im vorgelegten Stand der Technik, noch ist diese Maßnahme dem Fachmann im Rückgriff auf sein Fachwissen aufgrund des damit verbundenen erheblichen konstruktiven Aufwandes angezeigt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist dem Fachmann demnach ausgehend von dem Dokument E12 nicht nahegelegt.
Die Einsprechende vertritt weiter die Auffassung (vgl. Schriftsatz vom 26.04.2021, Seite 11 unten bis Seite 15, Mitte), ausgehend von dem Dokument E12 sei es naheliegend, an der zentralen Plattform mittig zwei der aus der Druckschrift E16 für die Verwendung an einer Doppelkopfstrecke bekannt gewordenen Bedienpanels vorzusehen (vgl. E16; Abb. Seite 5 oben). Im Hinblick auf die voranstehenden Feststellungen würde der Fachmann diese Maßnahme aber gerade nicht in Erwägung ziehen, da von der zentralen Plattform aus das untere der beiden Streckwerke (vgl. obenstehende Abb. 4) für Wartungs- und mechanische Einstellarbeiten nicht erreichbar ist und eine Trennung von Wartungs- und Bedienbereich für das untere Streckwerk fernliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Druckschrift E16 den Fachmann dazu veranlassen könnte, bei einer
platzsparenden Anordnung von zwei Einkopfstrecken vom Typ RSB 951 (vgl. Dokument E9) an der Stirnseite der zentralen Plattform in Richtung Gatter hinter den Streckwerken zwei der in dem Dokument E16 offenbarten Bedienpanels vorzusehen.
Die Einsprechende sieht des Weiteren ausgehend von dem Dokument E12 unter Hinzuziehung eines der Dokumente E17 oder E18 die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann als nahegelegt an (vgl. Schriftsatz vom 26.04.2021, Seite 15, Mitte bis Seite 19, Mitte). Die Dokumente E17 (vgl. Abb. Seiten 2,4,10,14) und E18 (vgl. Abb. Seiten 4, 7, 10) zeigen jeweils Einkopfstrecken mit einem im Bereich des Kannenwechslers schwenkbar ausgeführten Bedienpanel. Es ist wie bei den Strecken des Dokuments E12 jeweils ein Arbeitsbereich für den Bediener gezeigt, von dem aus sowohl das nur einseitig zugängliche Streckwerk gewartet als auch das Panel bedient werden kann. Auch unter Berücksichtigung eines maximalen Schwenkbereichs ist die Bedienung des Bedienpanels jeweils nur von einer Längsseite der Einkopfstrecke aus möglich. Sicherlich mag es naheliegend sein, um den Bedienkomfort bei der Doppelkopfstrecke des Dokuments E12 zu verbessern, die zwei in der obenstehenden Abbildung 4 gezeigten Bedienpanels schwenkbar im Bereich der jeweiligen Kannenwechsler auszubilden. Dabei aber das Bedienpanel der unteren Strecke auch auf die Seite der zentralen Plattform zu verlagern, ist wiederum angesichts des Bedien- und Wartungskonzepts der asymmetrischen Einzelstrecken gemäß Dokument E12 nicht nahegelegt.
Ausgehend von zwei Einkopfstrecken RSB 951 (vgl. Dokument E9) mit zentraler Plattform gemäß Dokument E12 finden sich auch in den weiteren Dokumente E17 oder E18 keine Hinweise darauf, die ggfs. schwenkbaren Bedienpanales beider Strecken auch von der zentralen Plattform aus zugänglich vorzusehen.
Demnach ist eine Ausbildung gemäß dem Merkmal M6.7 (bzw. M1.3 im Hinblick auf den Patentanspruch 1) dem Fachmann auch unter zusätzlicher Hinzuziehung der Dokumente E17 und E18 nicht nahegelegt.
Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften ergibt sich kein Naheliegen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 1. Wie der Fachmann allein gestützt auf sein Fachwissen zu einer Doppelkopfstrecke mit sämtlichen Merkmalen eines der Gegenstände der Patentansprüche 1 oder 5 gemäß Hilfsantrag 1 gelangen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 2.4 Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 16 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Doppelkopfstrecken nach den Patentansprüchen 1 und 5 nach Hilfsantrag 1. Sie haben zusammen mit diesen ebenfalls Bestand.
3. Auf die weiteren Hilfsanträge 2 bis 5 kam es demnach nicht mehr an.
III. Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Dr. Schwenke Gruber