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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.02.2011 - KZR 83/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | KZR 83/07 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Berufungsurteil mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere mit dem Urteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 155) in Einklang steht, kommt es nicht mehr an, nachdem die gegen die Klägerin zu 3 gerichtete Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts durch die Senatsentscheidung vom 4. März 2008 (BGHZ 176, 1 - Soda-Club II) bestandskräftig geworden ist. Nach dieser Entscheidung kommt auch für die Klägerinnen zu 1 und 2 das der Klägerin zu 3 untersagte Verhalten nicht mehr in Betracht.
Tolksdorf Bornkamm Raum Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanz
LG München I, Entscheidung vom 17.05.2006 - 1 HKO 21826/04 OLG München, Entscheidung vom 01.02.2007 - U (K) 3622/06 Hier befindet sich der Abdruck des Bundesadlers BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 83/07 vom 18. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2011 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler