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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.06.2002 - 3 B 46/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 46/02 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juni 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Chemnitz; 27.11.2001; VG 6 K 1509/98
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und K i m m e l beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. November 2001 wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur weiteren Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. November 2001 durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 4. März 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Der mit Schreiben vom 5. März 2002 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Chemnitz am 6. März 2002 - gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes war abzulehnen, weil die weitere Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Eine fristgemäße Beschwerdebegründung war zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr möglich; eine Verlängerung der Begründungsfrist ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 133 Abs. 3 VwGO); Gründe für eine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis (§ 60 VwGO) sind nicht erkennbar. Auf die fehlende Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO kommt es danach ebenso wenig an wie darauf, dass nach Vortrag und Akteninhalt Grundlagen für die Geltendmachung eines Revisionszulassungsgrundes (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht erkennbar sind.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.