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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 24.06.2009 - IV ZR 104/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 104/07 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 220.
Unterschrift
311,09 EUR
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanz
LG Karlsruhe; 28.07.2006; 7 O 180/06 / OLG Karlsruhe; 30.03.2007; 12 U 176/06