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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 13.06.2007 - IV ZR 208/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 208/06 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juni 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist nicht als Teil-Endurteil zu verstehen, sondern als Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung insgesamt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 420.
Unterschrift
398,13 EUR
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Felsch Dr. Franke
Vorinstanz
LG Aurich; 17.11.2005; 2 O 1049/02 / OLG Oldenburg; 05.07.2006; 3 U 111/05