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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.11.2008 - 4 StR 380/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 380/08 |
| Entscheidungsdatum : | 18. November 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Februar 2008 wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass lediglich zwei Jahre und zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer