BGH
23. Mai 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.05.2011 - 5 StR 158/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 158/11 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2011 beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. ist gegenstandslos, da sich seine Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO durch das Landgericht auf das gesamte weitere Verfahren erstreckt (vgl. Meyer- Goßner, StPO, 53. Aufl., § 397a Rn. 17a).
Unterschrift
Basdorf Brause Schneider
König Bellay