Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.03.2012 - 9 W (pat) 352/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 352/06 |
| Entscheidungsdatum : | 20. März 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 59 513
…
BPatG 152 08.05 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Weber
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen das Patent 103 59 513 mit der Bezeichnung "Hardtop-Verdeck", dessen Erteilung am 17. November 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 16. Februar 2006 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.
Mit Schreiben vom 10. November 2011 hat die Patentinhaberin, die zwischenzeitlich umfirmiert hat, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt "die Patentanmeldung … zurückgenommen".
Eine Kopie dieses Schreibens hat der Rechtspfleger des Senats der Einsprechenden mit der Mitteilung vom 28. November 2011 zugesandt, dass die Erklärung der Patentinhaberin als Verzicht auf das Patent zu verstehen sei, und der Einsprechenden Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt. II.
Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.
Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.
Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch unzulässig geworden ist.
Pontzen Paetzold Reinhardt Dr. Weber
Ko