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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.07.2008 - 5 W (pat) 435/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 435/07 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 435/07 Verkündet am 8. Juli 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154 08.05 betreffend das Gebrauchsmuster 297 19 841 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Brandt
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung II - vom 18. Juni 2007 aufgehoben.
2. Der Löschungs- bzw. Feststellungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des am 9. November 1997 angemeldeten und am 18. Dezember 1997 unter der Bezeichnung "Störstrahlsicheres Bus-Gehäuse" mit 11 Schutzansprüchen eingetragenen Gebrauchsmusters 297 19 841 (Streitgebrauchsmuster). Das Gebrauchsmuster ist nach Ablauf der zehnjährigen Schutzdauer Ende November 2007 erloschen. Der eingetragene Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Störstrahlsicheres Bus-Gehäuse (10) für einen Steckverbinder (34), - mit zumindest zwei verschließbaren Öffnungen (17, 19), durch die im geöffneten Zustand ein mit dem Steckverbinder zu verbindendes Kabel (70) in seiner Längsrichtung in das Gehäuse (10) hin- beziehungsweise aus dem Gehäuse (10) herausführbar, - mit einer weiteren Öffnung (21) für den Steckverbinder (34), - wobei die Längsachsen (50, 52) der Öffnungen (17, 19) für die Kabel (70) zu der Längsachse (54) der Öffnung (21) für den Steckverbinder (34) jeweils einen Winkel (56) größer Null Grad und kleiner 90 Grad besitzen, dadurch gekennzeichnet, dass - die Längsachsen (50, 52) von zwei Öffnungen (17, 19) für die Kabel (70) in gegenseitiger paralleler oder nahezu paralleler Ausrichtung vorhanden sind, - das Gehäuse (10) im Bereich dieser beiden Öffnungen (17, 19) nicht über eine Begrenzungslinie (60) hinausragt, welche die maximale Ausdehnung des Steckverbinders (34) im Bereich der dieser Begrenzungslinie (60) benachbarten Gehäusewand (18) definiert."
Der Antragssteller hat mit seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2005 die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 4 und der Ansprüche 6 bis 11, soweit diese auf die Ansprüche 1 bis 4 rückbezogen sind, beantragt. Der Antragssteller stützt sein Löschungsbegehren auf folgenden Stand der Technik:
E1 Offenkundig vorbenutztes Lichtwellenleiter-Interface RS 232 SE (LWL-Interface RS 232 SE) der Harting KGaA (= D1 aus Vorverfahren),
E2 Offenkundig vorbenutztes ERNI-Gehäuse,
E3 Offenkundig vorbenutztes Lichtwellenleiter-Interface RS 232 TE der Harting KGaA, gemäß Anlagenliste: Auszug aus technischer Dokumentation "Lichtwellenleiter-Systeme"
E4 JP 05-315025 A mit Abstract,
E5 JP 05-217626 A mit Abstract (= D5 aus Vorverfahren),
E6 EP 0 128 307 B1,
E7 JP 06-052928 A mit Abstract,
E8 JP 09-017513 A mit Abstract,
E9 DE 296 18 550 U1,
E10 EP 0 398 473 A1,
E11 US 4 889 497 und
E12 US 4 761 145. Zu der offenkundigen Vorbenutzung E1 legt der Antragsteller weitere Anlagen vor:
E1a Technische Dokumentation zu LWL-Interface RS 232 SE,
E1b Auszug aus einem Katalog der Harting KGaA mit dem Druckdatum 5. September 1997 zum LWL-Interface RS 232 SE;
E1c Auszug aus der Zeitschrift "Konstruktion und Entwicklung" Heft 7 vom Oktober 1997 mit auf Seite 64 beschriebenem LWL-Interface RS 232 (= D 6 aus Vorverfahren),
E1d Ablichtung eines Posteinlieferungsbelegs der Deutschen Post AG zum Beleg, dass am 21. Oktober 1997 19.529 Exemplare dieser Zeitschrift eingeliefert wurden, für die als Vertriebsart "PVSt im second-day" gewählt wurde,
E1e Ablichtung einer Rechnung vom 11. Juni 1997 zur Lieferung von LWL-Interfaces RS 232-660 SV an die Firma Agfa-Gevaert AG,
E1f, E1g zwei Photographien des Harting-Interface bzw. LWL-Interface RS 232,
wobei zu der offenkundigen Vorbenutzung E1 zu unterschiedlichen Fragestellungen, wie Offenkundigkeit und Vertrieb, noch Zeugenbeweis angeboten wird. Zu der offenkundigen Vorbenutzung E2 legt der Antragsteller weitere Anlagen vor:
E2a Auszug aus einem Katalog der Firma ERNI mit verschlüsseltem Druckdatum "9012" für 12. Woche 1990 mit der Bezeichnung "Modulares Kabelgehäusesystem", Seiten 1 bis 10,
E2b Ablichtung der Seite 9 des eben genannten Katalogs mit eingezeichneten Begrenzungslinien B,
wobei für die Offenkundigkeit und Vertrieb und für den Nachweis der Störstrahlensicherheit dieser ERNI-Gehäuse Zeugenbeweis angeboten wurde.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand gemäß Schutzanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Entgegenhaltungen E1 und E2 jeweils nicht neu sei und durch die Entgegenhaltung E3 oder durch die Kombination der Entgegenhaltungen E7 oder E8 oder E9 jeweils mit einer der Entgegenhaltungen E1 und E4 bis E6 nahegelegt sei.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen.
Die Gebrauchsmusterabteilung II durch Beschluss vom 18. Juni 2007 das Gebrauchsmuster 297 19 841 im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 4 und im Umfang der Schutzansprüche 6 bis 8 und 11, soweit sie auf die Schutzansprüche 1 bis 4 rückbezogen sind, teilweise gelöscht und im Übrigen den Löschungsantrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2007 richten sich die Beschwerden des Antragsgegners und des Antragstellers. Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung II vom 18. Juni 2007 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen, insoweit, wie die teilweise Löschung des Gebrauchsmusters 297 19 841 erklärt wird, vgl. Schriftsatz vom 10. Juli 2007. Im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Unwirksamkeit der Ansprüche 1 bis 4 und 6 bis 11 festzustellen, soweit sie auf die Ansprüche 1 bis 4 rückbezogen sind, im Übrigen die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 11 wird auf das Streitgebrauchsmuster sowie bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerden der Beteiligten sind jeweils zulässig. Begründet ist aber nur die Beschwerde des Antragsgegners.
1) Das Streitgebrauchsmuster betrifft ein störstrahlsicheres Bus-Gehäuse. Ein derartiges Gehäuse besitzt zumindest eine Öffnung für einen Steckverbinder und zwei weitere Öffnungen zum Einführen von elektrischen Kabeln. Die elektrischen Kabel und der Steckverbinder können im Innern des Gehäuses direkt oder indirekt über eine Leiterplatte miteinander verbunden sein. Derartige Bus-Gehäuse werden oftmals zu mehreren dicht aneinanderliegend platziert. Die Erfindung geht (vgl. Beschreibung Seite 1, Abs. 2) von einem Stand der Technik aus, dessen störstrahlsicheres Steckverbinder-Gehäuse eine Kabeleinlaßöffnung gegenüber dem Steckverbinder und zwei weitere Kabeleinlaßöffnungen an zwei gegenüberliegenden abgeschrägten Gehäuse-Seitenwänden aufweist. Die in den zwei weiteren Kabeleinlaßöffnungen eingesetzten Kabel sind zueinander V- förmig ausgerichtet. Als nachteilig erweist es sich, dass bei zwei zueinander V-förmig ausgerichteten Kabeln diese nicht enganliegend und platzsparend außerhalb des Gehäuses angeordnet werden können, vgl. Beschreibung Seite 1, le. Abs..
Daher liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, störstrahlsichere Bus-Gehäuse der vorstehend genannten Art anzugeben, die möglichst dicht beieinander liegend angeordnet werden können und bei denen die in das Gehäuse hineingeführten mehreren Kabel eng beieinander liegend und damit platzsparend unmittelbar außerhalb der Gehäuse platziert werden können, vgl. Beschreibung Seite 2, Abs. 1.
Die Lösung ist durch die Merkmale des eingetragenen Schutzanspruchs 1 im Einzelnen angegeben.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 hat folgende, nach Merkmalen gegliederte Fassung:
M1 "Störstrahlsicheres Bus-Gehäuse (10) für einen Steckverbinder (34), M2 - mit zumindest zwei verschließbaren Öffnungen (17, 19), durch die im geöffneten Zustand ein mit dem Steckverbinder zu verbindendes Kabel (70) in seiner Längsrichtung in das Gehäuse (10) hin- beziehungsweise aus dem Gehäuse (10) herausführbar ist, M3 - mit einer weiteren Öffnung (21) für den Steckverbinder (34), M4 - wobei die Längsachsen (50, 52) der Öffnungen (17, 19) für die Kabel (70) zu der Längsachse (54) der Öffnung (21) für den Steckverbinder (34) jeweils einen Winkel (56) größer Null Grad und kleiner 90 Grad besitzen, dadurch gekennzeichnet, dass M5 - die Längsachsen (50, 52) von zwei Öffnungen (17, 19) für die Kabel (70) in gegenseitiger paralleler oder nahezu paralleler Ausrichtung vorhanden sind, M6 - das Gehäuse (10) im Bereich dieser beiden Öffnungen (17, 19) nicht über eine Begrenzungslinie (60) hinausragt, welche die maximale Ausdehnung des Steckverbinders (34) im Bereich der dieser Begrenzungslinie (60) benachbarten Gehäusewand (18) definiert."
Nach den eigenen Ausführungen des Antragsgegners (vgl. Schutzanspruch 1 i. V. m. Beschreibung Seite 2, le. Abs.) kommt es bei der Lösung gemäß eingetragener Fassung wesentlich darauf an, dass die Längsachsen der zwei für das Hineinführen von Kabeln vorgesehenen Gehäuse-Öffnungen zueinander parallel und gemeinsam um einen Winkel größer 00 und kleiner 900 geneigter Ausrichtung angeordnet sind und dass der Gehäuse-Bereich mit diesen zwei Öffnungen für die Kabel nicht über eine Begrenzungslinie hinausragt, welche durch die maximale Ausdehnung des (im Gehäuse angeordneten) Steckverbinders im Bereich der dieser Begrenzungslinie (60) benachbarten Gehäusewand durch die seitliche Erstreckung des Kranzes (40) des Steckverbinders (34) definiert wird, vgl. Streitgebrauchsmuster Seite 2, Zn. 19 bis 23 i. V. m. Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung Seite 8 Z. 32 f..
2) Die Gegenstände der eingetragenen Schutzansprüche sind ursprünglich offenbart und somit zulässig.
3) Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem vom Antragsteller genannten Stand der Technik schutzfähig.
Die zu der offenkundigen Vorbenutzung E1 genannten Dokumente E1a bis E1c und E3 offenbaren jeweils ein störstrahlsicheres Bus-Gehäuse (LWL-Gehäuse) für einen Steckverbinder (Merkmal M1 erfüllt) mit zumindest zwei verschließbaren Öffnungen, durch die im geöffneten Zustand ein mit dem Steckverbinder zu verbindendes Kabel in seiner Längsrichtung in das Gehäuse hinein- bzw. aus dem Gehäuse herausführbar ist (Merkmal M2 erfüllt), und mit einer weiteren Öffnung für den Steckverbinder (Merkmal M3 erfüllt), wobei die Längsachsen der Öffnungen für die seitlich herausführenden Kabel zu der Längsachse der Öffnung für den Steckverbinder jeweils einen Winkel größer 00 und kleiner 900 besitzen (Merkmal M4 erfüllt) und wobei die Längsachsen der Öffnungen in gegenseitiger paralleler Ausrichtung vorhanden sind (Merkmal M5 erfüllt).
Somit offenbaren diese Dokumente ein störstrahlensicheres Bus-Gehäuse mit den Merkmalen M1 bis M5 des Schutzanspruchs 1 gemäß Streitgebrauchsmuster.
Bei den seitlich herausgeführten Kabeln ragt jedoch das Gehäuse im Bereich dieser beiden Öffnungen über die durch die maximale Ausdehnung des Steckverbinders definierte seitliche Begrenzungslinie hinaus, weil die Rändelmuttern zwingend zum störstrahlsicheren Bus-Gehäuse zählen und zumindest diese über die seitliche Begrenzung des Gehäuses hinausragen, vgl. in E1a die größeren seitlichen Abmessungen bei seitlich herausgeführten Kabeln. Somit erfüllt das Bus-Gehäuse nach diesen Dokumenten das auf die Begrenzungslinie gerichtete Merkmal M6 des Schutzanspruchs 1 nicht.
Bei rückseitig herausgeführten parallelen Kabeln erfüllt das Bus-Gehäuse zwar das Merkmal M6 (Begrenzungslinie), jedoch nicht die Winkelvorgabe gemäß dem Merkmal M4, weil der zugehörige Winkel zwischen den Längsachsen der Kabelöffnungen und der Längsachse der Öffnung für den Steckverbinder exakt 00 beträgt.
Die zur offenkundigen Vorbenutzung E2 genannten Dokumente E2a, E2b und E6 offenbaren ein modulares Kabelgehäusesystem, bei dem zwar die Merkmale M4 (Winkelausrichtung) und M5 (gegenseitige Parallelität) des Schutzanspruchs 1 erfüllt sind, wobei es jedoch lediglich auf gasdichte und rüttelsichere Kontaktierungen ankommt (vgl. E2a, Seite 1, Abs. 2), so dass es auf Störstrahlsicherheit nicht ankommt, zumal es sich bei den runden, mehradrigen Kabeln nicht um abgeschirmte Kabel handelt und weiter die zu Codierungszwecken vorgesehenen herausbrechbaren äußeren Gehäuseteile einer wirksamen Abschirmung entgegenstehen.
Auch wenn im Dokument E2a, Seite 5 von metallisierten Kabelgehäusen die Rede ist, so belegt dies somit nicht, dass es sich dabei um störstrahlsichere Gehäuse handelt; es kann sich auch um Maßnahmen zur Vermeidung von elektrostatischen Aufladungen handeln.
Somit ist das auf ein störstrahlsicheres Bus-Gehäuse gerichtete Merkmal M1 des Schutzanspruchs 1 nicht erfüllt.
Für die Senatsentscheidung ist es jedoch wesentlich, dass diesen Dokumenten nicht entnommen werden kann, dass das Kabelgehäusesystem eine seitliche Begrenzungslinie im Sinne des Streitgebrauchsmusters gemäß Merkmal M6 erfüllt.
Denn der elektrische Kontakt mit den an der Leiterplatte angeordneten Messerleisten (6) erfolgt durch die Federleisten (1, 2, 3), so dass deren maximale seitliche Ausdehnung des Steckverbinders die Begrenzungslinie im Sinne des Streitgebrauchsmusters bestimmt, nicht der Führungsrahmen (13) oder die Kabelgehäuseteile (7).
Wie in den Abbildungen auf Seite 6 und 8 von E2 offenbart ist, sind die Federleisten (2, 3) im montierten Zustand des Steckverbinders (modularen Kabelgehäuses) von Außen sichtbar, so dass die durch die maximale Ausdehnung des Steckverbinders (Federleiste 1, 2, 3) vorgegebene Begrenzungslinie innerhalb der der Kabelgehäuseteile (7) liegt und nicht außerhalb oder direkt an der Kabelgehäuseau- ßengrenze, wie es der Antragsteller anhand des Dokuments E2b vorträgt.
Schließlich kommt es bei der Lösung gemäß Dokument E2a auf eine spezielle Weiterführung der Kabel außerhalb der Kabelgehäuse nicht darauf an, dass diese in das Gehäuse hineingeführten mehreren Kabel eng beieinander liegend und damit platzsparend unmittelbar außerhalb der Gehäuse platziert werden können, wie es in der zugehörigen Teilaufgabe des Streitgebrauchsmusters vorgegeben ist.
Somit würde selbst eine Kombination der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen nach E1 und E2 nicht zur Lösung der im Streitgebrauchsmuster angegebenen Problemstellung führen.
Die Dokumente E4 und E5 betreffen völlig andersartige Ausgestaltungen von Gehäusen als in dem vorstehend abgehandelten Stand der Technik.
Die Dokumente E7 und E8 offenbaren störstrahlsichere Bus-Gehäuse, die denjenigen nach E1 mit paralleler rückseitiger Herausführung der Kabel entsprechen.
Die Dokumente E9, E11 und E12 betreffen den Stand der Technik, von dem das Streitgebrauchsmuster ausgeht.
Das Dokument E10 betrifft einen Druckkontakt-Verbinder und nicht einen Steckverbinder, so dass der Gegenstand nach Dokument E10 das Merkmal M1 (Steckverbinder) des Schutzanspruchs 1 gemäß Streitgebrauchsmuster nicht aufweist. Zudem ist das Gehäuse deutlich breiter als das mit den Druckkontakten versehene Kontaktelement, wie die Fig. 1-4 zeigen.
Der übrige Stand der Technik liegt vom Gegenstand des Streitgebrauchsmusters weiter weg als der vorstehend Abgehandelte.
Die Gesamtschau des Standes der Technik zeigt, dass zwar die einzelnen Merkmale des angegriffenen Steckverbinder-Gehäuses nach eingetragenem Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters für sich genommen vorbekannt sind, aber ein Steckverbinder-Gehäuse mit einer Kombination aller Merkmale des Schutzanspruchs 1 im Stand der Technik nicht nachzuweisen war.
Auch gerade wegen der vielfältigen und divergierenden Ansätze im Stand der Technik hat der zuständige Fachmann keine Anregung erhalten, durch Kombination von Merkmalen aus dem Stand der Technik ein Steckverbinder-Gehäuse mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 anzugeben, vgl. hierzu das Urteil des LG Mannheim vom 4. Februar 2005 Az: 7 O 257/04 Seite 14, vorle. Abs..
Somit beruht der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 auch auf einem erfinderischen Schritt des zuständigen Fachmanns, so dass das Bus-Gehäuse gemäß eingetragenem Schutzanspruch 1 schutzfähig ist.
Die auf den eingetragenen Schutzanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des störstrahlsicheren Bus-Gehäuses nach dem Hauptanspruch und werden von dessen Schutzfähigkeit mitgetragen.
Die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen konnten dahingestellt bleiben, weil die Vorbenutzungsgegenstände identisch mit denjenigen durch die Dokumente E1 oder E3 und E2 offenbarten Gegenständen sind, die bei der Abhandlung des erfinderischen Schritts bereits berücksichtigt wurden.
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, § 91 Abs. 1 und 2 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.
Müllner Lokys Brandt
Pü