OVG Sachsen
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14. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.02.2011 - 7 B 69/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 69/10 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Sächsisches OVG; 10.06.2010; OVG 1 B 818/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010 mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.