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19. Juli 2022
19. Juli 2022
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
(1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218 oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
Fußnote
§§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.
§ 218b: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -
Fachbeiträge • 2
- 1. Die Reform ist überfälligEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 23. Dezember 2025
- 2. BVerwG 8 C 53.09, Urteil vom 23. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 20
- 1. 19/1046 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des § 219a des StrafgesetzbuchesBundestag Drucksachen · 2. März 2018
- 2. 19/1228 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1016 - Alkoholkonsum und AlkoholmissbrauchBundestag Drucksachen · 15. März 2018
- 3. 19/93 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Werbeverbots für SchwangerschaftsabbrücheBundestag Drucksachen · 22. November 2017
- 4. 19/9059 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Aktueller Stand und Entwicklungen der PränataldiagnostikBundestag Drucksachen · 4. April 2019
- 5. 19/31996 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. August 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. August 2021
- 6. 19/26980 - Antrag: Für das Leben - Das Recht auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung sichern, reproduktive Gerechtigkeit ermöglichenBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 7. 20/1635 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum StrafgesetzbuchBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022
- 8. 19/30880 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Cornelia Möhring, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/26980 - Für das Leben - Das Recht auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung sichern, reproduktive Gerechtigkeit ermöglichenBundestag Drucksachen · 21. Juni 2021