(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
- 1.
- nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2.
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
- 3.
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
- 4.
- einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
Fachbeiträge • 62
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. September 2021
- 2. Führerscheinerwerb als BewährungsauflageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Februar 2013
- 3. Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung verletzt Grundrecht auf FreiheitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. November 2011
- 4. Geldauflage als BewährungsauflageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. September 2011
- 5. BestimmtheitsgebotEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. März 2023
- 6. Bewährungsauflagen als WerbungskostenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. April 2009
- 7. BewährungsauflageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. März 2022
- 8. BelehrungspflichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Juni 2024