(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
- 2.
- als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
Fachbeiträge • 16
- 1. Urgent Consular Intervention for Canadian Citizen regarding SCHUFA DATA TERROR since 24.April 2017!Eingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de · 13. Mai 2026
- 2. Die Meister-MaurerEingeschränkter ZugriffUdo Vetter · https://www.lawblog.de/ · 30. April 2015
- 3. law blogEingeschränkter Zugriffhttps://www.lawblog.de/ · 30. April 2015
- 4. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. law blogEingeschränkter Zugriffhttps://www.lawblog.de/ · 6. Mai 2015
- 7. Die Anordnung der Blutentnahme bei VerkehrsdeliktenEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Dieter Müller · https://mkg-online.de/ · 5. Dezember 2017
- 8. Strafrecht ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Marius Schäfer · https://juraexamen.info/ · 18. Mai 2017