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15. Januar 2026
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19. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
- 1.
- in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder
- 2.
- in den Fällen des
- a)
- § 307 Abs. 2,
- b)
- § 308 Absatz 1 und 6,
- c)
- § 309 Abs. 6,
- d)
- § 311 Abs. 1,
- e)
- § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,
- f)
- § 313, auch in Verbindung mit § 308 Absatz 6,
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
- 1.
- in den Fällen des
- a)
- § 307 Abs. 4,
- b)
- § 308 Absatz 7,
- c)
- § 311 Abs. 3,
- d)
- § 312 Abs. 6 Nr. 2,
- e)
- § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 7
- 2.
- in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.