(1) Wer
- 1.
- seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
- 2.
- einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
- 3.
- die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
- 4.
- sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
Fachbeiträge • 2
- 1. Wirbel um verurteilten AfD-Stadtratskandidaten in ErlangenEingeschränkter ZugriffMichael Reiner · www.br.de · 10. März 2026
- 2. Wahlbetrug: Wann ist eine Wahl manipuliert?Eingeschränkter ZugriffSascha Münch · https://www.anwalt.org/ratgeber · 23. Februar 2025
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/13950 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen gegen die Wahl zum 9. Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 sowie gegen die Gültigkeit der Berufung einer Listennachfolgerin gemäß § 48 BundeswahlgesetzBundestag Drucksachen · 18. Oktober 2019
- 2. 19/27432 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 3. 20/5800 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021Bundestag Drucksachen · 16. März 2023