(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,
- 2.
- Krankenbehandlung,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe,
- 4.
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
- 5.
- Leistungen bei Blindheit,
- 6.
- Entschädigungszahlungen,
- 7.
- Berufsschadensausgleich,
- 8.
- Besondere Leistungen im Einzelfall,
- 9.
- Leistungen bei Überführung und Bestattung,
- 10.
- Ausgleich in Härtefällen,
- 11.
- Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie
- 12.
- Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.
(2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/887 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Februar 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. Februar 2018
- 2. 21/8284 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des WohngeldgesetzesBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 3. 19/13824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen EntschädigungsrechtsBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 4. 19/27523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. März 2021