(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.
(2) Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt.
(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.
(5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/3527 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3263 - Anreizsysteme und Zielvereinbarungen in JobcenternBundestag Drucksachen · 20. Juli 2018
- 2. 19/3412 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2916 - Fragen zum Sozialdatenschutz und zur Datensicherheit im Zusammenhang mit der Bundesagentur für Arbeit und den JobcenternBundestag Drucksachen · 13. Juli 2018
- 3. 19/6568 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6081 - Niedergeschlagene Erstattungsbescheide im Rahmen von VerpflichtungserklärungenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2018
- 4. 21/7108 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen - Drucksache 21/2353 - Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2024 - Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2024 - b) zu der Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof - Drucksachen 21/3200, 21/3375 Nr. 7 - Bemerkungen 2025 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2024) c) zu der Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof - Drucksachen 21/5600, 21/6122 Nr. 1.1 - Bemerkungen 2025 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes - Ergänzungsband -Bundestag Drucksachen · 10. Juli 2026