(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.
(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.
(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben
- 1.
- kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
- 2.
- die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.
(4) (weggefallen)
(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.
(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016
- 1.
- im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
- 2.
- im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
- 3.
- in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.
(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
- 1.
- im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
- 2.
- im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
- 3.
- im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
- 4.
- im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
- 5.
- ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.
(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.
(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
- 2.
- die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
- a)
- im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
- b)
- im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
- c)
- im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
- d)
- im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
- 3.
- die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Fachbeiträge • 92
- 1. § 46 Finanzierung aus BundesmittelnEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. April 2026
- 2. § 46 Finanzierung aus BundesmittelnEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. April 2026
- 3. § 46 Finanzierung aus BundesmittelnEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. April 2026
- 4. EntscheidungsdatenbankEingeschränkter Zugriffwww.bundeskartellamt.de
- 5. EntscheidungsdatenbankEingeschränkter Zugriffwww.bundeskartellamt.de
- 6. EntscheidungsdatenbankEingeschränkter Zugriffwww.bundeskartellamt.de
- 7. EntscheidungsdatenbankEingeschränkter Zugriffwww.bundeskartellamt.de
- 8. EntscheidungsdatenbankEingeschränkter Zugriffwww.bundeskartellamt.de
Öffentliche Quellen • 83
- 1. 19/130 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2017 Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1101 Titel 632 11 - Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung - bis zu einer Höhe von 300 Mio. EuroBundestag Drucksachen · 23. November 2017
- 2. 19/5588 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/4725 - Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/2593 - Perspektiven für Langzeiterwerbslose durch gute öffentlich geförderte Beschäftigung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Anja Hajduk, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Druckache 19/591 - Neue Perspektiven für langzeitarbeitslose Menschen durch einen Sozialen Arbeitsmarkt ermöglichenBundestag Drucksachen · 7. November 2018
- 3. 19/5222 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4303 - Bildungs- und Teilhabepaket: Bilanz und ReformperspektivenBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2018
- 4. 19/3438 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3128 - Gleichwertige Lebensverhältnisse und stabile GemeindefinanzenBundestag Drucksachen · 18. Juli 2018
- 5. 19/523 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/364 - Notwendigkeit eines umfassenden Sanierungs- und Modernisierungsplans im Bildungswesen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 22. Januar 2018
- 6. 19/6090 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" - Drucksache 19/5465 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. November 2018
- 7. 18/11119 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Februar 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. Februar 2017
- 8. 18/11470 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. März 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. März 2017