Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
- 1.
- bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
- 2.
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 18/13120 - Unterrichtung: Dritter Bericht der Bundesregierung über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2016Bundestag Drucksachen · 7. Juli 2017
- 2. 19/462 - Antrag: Zwangsverrentung von Arbeitslosengeld-II-Beziehern abschaffenBundestag Drucksachen · 17. Januar 2018
- 3. 19/859 - Antrag: Zwangsverrentung abschaffen und Altersarmut bekämpfenBundestag Drucksachen · 21. Februar 2018
- 4. 19/11750 - Unterrichtung: Wohngeld- und Mietenbericht 2018Bundestag Drucksachen · 11. Juli 2019
- 5. 21/8284 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des WohngeldgesetzesBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 6. 20/3873 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 7. 20/5019 - Kleine Anfrage: Die Wohngeld-Plus-Reform im Kontext der Grundsicherung für ArbeitsuchendeBundestag Drucksachen · 21. Dezember 2022
- 8. 19/27704 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. März 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. März 2021