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23. April 2026
30. Juni 2026
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
Öffentliche Quellen • 37
- 1. 17/3404 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 26. Oktober 2010
- 2. 17/11265 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 17/8966 - Abschließende Bemerkungen der UN zum Staatenbericht an den Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle RechteBundestag Drucksachen · 31. Oktober 2012
- 3. 17/10414 - Antwort: Einführung einer bundesweiten WohnungsnotfallstatistikBundestag Drucksachen · 31. Juli 2012
- 4. 18/1154 - Kleine Anfrage: Überprüfung der Sondersanktionen im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungsberechtigte unter 25 JahrenBundestag Drucksachen · 11. April 2014
- 5. 18/1404 - Antwort: Überprüfung der Sondersanktionen im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren - Drucksache 18/1154 -Bundestag Drucksachen · 13. Mai 2014
- 6. 18/7971 - Kleine Anfrage: Leistungsversagungen, Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen und Ersatzansprüche gegenüber Anspruchsberechtigten im Zweiten und Zwölften Buch SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 21. März 2016
- 7. 18/8041 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - RechtsvereinfachungBundestag Drucksachen · 6. April 2016
- 8. 18/8048 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/7971 - Leistungsversagungen, Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen und Ersatzansprüche gegenüber Anspruchsberechtigten im Zweiten und Zwölften Buch SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 7. April 2016