Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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14. Januar 2026
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27. März 2026
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23. April 2026
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30. Juni 2026
30. Juni 2026
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von Satz 1 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Eine persönliche Anhörung soll erfolgen, wenn der Agentur für Arbeit psychische Erkrankungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Eine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung soll erfolgen, wenn ein drittes aufeinander folgendes Meldeversäumnis geprüft wird.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden. Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung oder wegen des Entfalls des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfes nach Absatz 7 rechnerisch kein Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer der Leistungsminderung, des Entfalls oder des Entzuges Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 59
- 1. 18/12977 - Beschlussempfehlung: Übersicht 10 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 2. 18/10923 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Januar 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. Januar 2017
- 3. 18/11950 - Kleine Anfrage: Klagen und Widersprüche, Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen im Zweiten und Zwölften Buch SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 6. April 2017
- 4. 19/6364 - Kleine Anfrage: Global Compact for Migration und der Zugang von Migranten zu Grundleistungen" und "Sozialschutz"Bundestag Drucksachen · 10. Dezember 2018
- 5. 18/12193 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11950 - Klagen und Widersprüche, Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen im Zweiten und Zwölften Buch SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 2. Mai 2017
- 6. 19/3811 - Kleine Anfrage: Die Situation der Straßenkinder in DeutschlandBundestag Drucksachen · 14. August 2018
- 7. 19/4123 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3811 - Die Situation der Straßenkinder in DeutschlandBundestag Drucksachen · 3. September 2018
- 8. 19/4754 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4363 - Überschuldung nach Verlust der Krankenversicherung durch Hartz-IV-Sanktionen oder Herausfallen aus den sozialen Sicherungssystemen insbesondere bei obdachlosen JugendlichenBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2018