(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 2. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 3. MeldungEingeschränkter Zugriffbeck-online.beck.de
Öffentliche Quellen • 12
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- 2. 19/8691 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und SozialleistungsmissbrauchBundestag Drucksachen · 25. März 2019
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- 4. 19/24029 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23151 - Förderung durch das Einstiegsgeld im Zweiten Buch SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 5. 19/23151 - Kleine Anfrage: Förderung durch das Einstiegsgeld im Zweiten Buch SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 7. Oktober 2020
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- 8. 20/7810 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7535 - Maßnahmen der Bundesregierung zur Förderung internationaler Studierender als FachkräfteBundestag Drucksachen · 18. Juli 2023