(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
- 1.
- die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
- 2.
- die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
- 3.
- Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 3.
- die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.
(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/3551 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3308 - Medizinische Versorgung von Menschen mit geistiger BehinderungBundestag Drucksachen · 23. Juli 2018
- 2. 19/1623 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1444 - Schwerbehinderte in DeutschlandBundestag Drucksachen · 12. April 2018
- 3. 19/11660 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10861 - Positive Effekte der FachkräftenachfrageBundestag Drucksachen · 15. Juli 2019
- 4. 20/12535 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12363 - Früherkennung und Versorgung von chronischen Lungen- und AtemwegserkrankungenBundestag Drucksachen · 9. August 2024
- 5. 21/7610 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/7392 - Zur Bearbeitungsdauer von Antragsverfahren für einen SchwerbehindertenausweisBundestag Drucksachen · 12. August 2026