(1) Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
(2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere
- 1.
- schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder verhindert,
- 2.
- schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,
- 3.
- schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden, sowie
- 4.
- schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind.
(3) Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von Absatz 1. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.
(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 19/12234 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. August 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. August 2019
- 2. 19/18344 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. März 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. April 2020
- 3. 19/19067 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Jens Beeck, Katja Hessel, Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/18257 - Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt sichern - Inklusionsbetriebe und andere Zweckbetriebe steuerlich nicht schlechter stellen als bisherBundestag Drucksachen · 7. Mai 2020
- 4. 19/18257 - Antrag: Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt sichern - Inklusionsbetriebe und andere Zweckbetriebe steuerlich nicht schlechter stellen als bisherBundestag Drucksachen · 30. März 2020
- 5. 19/18578 - Antrag: Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt sichern - Inklusionsbetriebe und andere Zweckbetriebe steuerlich nicht schlechter stellen als bisherBundestag Drucksachen · 17. April 2020
- 6. 19/22474 - Antrag: Menschenwürdige und inklusive Arbeitswelt voranbringenBundestag Drucksachen · 15. September 2020
- 7. 20/1013 - Antrag: Potentiale nutzen - Inklusive Arbeitswelt stärkenBundestag Drucksachen · 15. März 2022
- 8. 19/30583 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/30058 - Ursachen für den Zugang in Erwerbsminderungsrente (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/13033)Bundestag Drucksachen · 9. Juni 2021