(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere auch
- 1.
- die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sowie
- 2.
- die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Regelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung und als forschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung des Bundesministeriums bei der Festlegung von Fragestellungen und Kriterien.
(2) Der Beirat besteht aus 49 Mitgliedern. Von diesen beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- 1.
- zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit,
- 2.
- zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit,
- 3.
- sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Menschen mit Behinderungen auf Bundesebene zu vertreten,
- 4.
- 16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,
- 5.
- drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
- 6.
- ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen,
- 7.
- ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit,
- 8.
- zwei Mitglieder auf Vorschlag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
- 9.
- ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 10.
- drei Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Bund,
- 11.
- ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
- 12.
- ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
- 13.
- ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung,
- 14.
- fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderte Menschen und der Inklusionsbetriebe,
- 15.
- ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände,
- 16.
- zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer und
- 17.
- ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/12611 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12041, 18/12481 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 2. 19/8448 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7912 - Zusammenarbeit von Bundesregierung und externen Interessenträgern (Teil 8) – WohlfahrtsverbändeBundestag Drucksachen · 15. März 2019
- 3. 19/10443 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9320 - Zusammenarbeit von Bundesregierung und externen Interessenträgern (Teil 8) - Wohlfahrtsverbände (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8448)Bundestag Drucksachen · 21. Mai 2019
- 4. 20/2445 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juni 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. Juni 2022
- 5. 20/12232 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/11709 - Aktueller Stand der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Wissenschaft und ForschungBundestag Drucksachen · 8. Juli 2024