Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/25571 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Dezember 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. Dezember 2020
- 2. 19/26266 - Beschlussempfehlung: - Sammelübersicht 796 zu Petitionen -Bundestag Drucksachen · 27. Januar 2021
- 3. 20/14918 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14446 - 119 Fragen zur Amtszeit des Bundesministers für Arbeit und SozialesBundestag Drucksachen · 7. Februar 2025