(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
- 1.
- Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
- 2.
- Beiträge und Beitragszuschüsse
- a)
- zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- b)
- zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,
- c)
- zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- d)
- zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,
- e)
- zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches,
- 3.
- ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
- 4.
- ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
- 5.
- Reisekosten sowie
- 6.
- Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.
(2) Ist der Schutz von Menschen mit Behinderungen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 174 Absatz 2 des Dritten Buches berechnet.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/12611 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12041, 18/12481 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 2. 19/9150 - Unterrichtung: 14. Sportbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. April 2019
- 3. 19/13824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen EntschädigungsrechtsBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 4. 19/32135 - Kleine Anfrage: Pflege und Versorgung in Rehabilitationskliniken während der Corona-PandemieBundestag Drucksachen · 30. August 2021
- 5. 19/32509 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32135 - Pflege und Versorgung in Rehabilitationskliniken während der Corona-PandemieBundestag Drucksachen · 20. September 2021
- 6. 20/5900 - Unterrichtung: 15. Sportbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. März 2023
- 7. 20/11102 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. April 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. April 2024