(1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbständigen zu erlassen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/13122 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13039 - Die Situation von Honorarlehrkräften in DeutschlandBundestag Drucksachen · 14. Juli 2017
- 2. 19/6321 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. Dezember 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. Dezember 2018
- 3. 19/26785 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Februar 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021