(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
- 1.
- Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 2.
- dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 3.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
- 4.
- Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
- 5.
- Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
- 6.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
- 7.
- zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
- 8.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
- 9.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
- 10.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
- 11.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
- 12.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/20711 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/18473 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)Bundestag Drucksachen · 1. Juli 2020