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23. Juni 2021
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Gemeinde kann
- 1.
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
- 2.
- in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
- 3.
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
- a)
- diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
- b)
- es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
Fachbeiträge • 11
- 1. Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und EinfamilienhäuserEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und RaumordnungsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 4. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 5. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 6. BVerwG 9 C 27.14, Urteil vom 09. Dezember 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 8. Verordnung nach § 201a BauGB in Hamburg in KraftEingeschränkter Zugriffwww.dnoti.de