(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
(2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
(3) Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. Diese beruft die Mitglieder und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. Bei neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuss.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/8285 - Gesetzentwurf: Entwurf eines FachkräfteeinwanderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 13. März 2019
- 2. 19/31767 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31224 - Bundesgleichstellungsstrategie und Bundesstiftung GleichstellungBundestag Drucksachen · 27. Juli 2021