(1) Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Absatz 2 regeln.
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63, 64 und 64a Absatz 1, 3 und 4 entsprechend. § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.
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- 1. 19/13397 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)Bundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 2. 20/7409 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/6518, 20/7116 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung b) zu dem Antrag der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Gerrit Huy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5225 - Technisierung statt Zuwanderung - Für einen Arbeitsmarkt der Zukunft c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/6549 - Sichere Beschäftigung in der Transformation - Aus- und Weiterbildungsförderung ausbauenBundestag Drucksachen · 21. Juni 2023