Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/12689 - Unterrichtung: Empfehlung Nr. 204 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 12. Juni 2015 betreffend den Übergang von der informellen zur formellen Wirtschaft Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Juni 2017
- 2. 19/2130 - Unterrichtung: Empfehlung Nr. 205 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2017 betreffend Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für Frieden und Resilienz Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. Mai 2018
- 3. 20/5652 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der ArbeitsweltBundestag Drucksachen · 15. Februar 2023
- 4. 21/6130 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 26. Mai 2026