(1) Krankenkassen oder ihre Verbände können abweichend von bestehenden Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b mit pharmazeutischen Unternehmern Vereinbarungen über die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln treffen. Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden. Durch eine Vereinbarung nach Satz 1 kann eine Vereinbarung nach § 130b ergänzt oder ganz oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt. Die Ergebnisse der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, die Richtlinien nach § 92, die Vereinbarungen nach § 84 und die Informationen nach § 73 Absatz 8 Satz 1 sind zu berücksichtigen. § 130a Absatz 8 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte umfassend über die vereinbarten Versorgungsinhalte.
(3) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit Ärzten, kassenärztlichen Vereinigungen oder Verbänden von Ärzten Regelungen zur bevorzugten Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend § 84 Absatz 1 Satz 5 treffen.
(4) Arzneimittelverordnungen im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 sind von der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen, soweit dies vereinbart wurde und die vereinbarten Voraussetzungen zur Gewährleistung von Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung eingehalten sind.
(5) Informationen über die Regelungen nach Absatz 3 sind in den Programmen zur Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 9 Satz 1 zu hinterlegen. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
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Öffentliche Quellen • 10
- 1. 19/8753 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der ArzneimittelversorgungBundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 2. 19/10681 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/8753 - Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/6196 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts der Krankenkassen bei der Verordnung von Cannabis c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/2666 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes d) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/5862 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Erleichterte Verordnung von medizinischem Cannabis für Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung e) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/6419 - Bevorzugung von Importarzneimitteln beenden, Importquote abschaffen, Arzneimittelsicherheit verbessern f) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/8988 - Alle Arzneimittel auf die krebserregende Verunreinigung N-Nitrosodimethylamin untersuchen g) zu dem Antrag der der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/8962 - Streichung der Importförderklausel für ArzneimittelBundestag Drucksachen · 5. Juni 2019
- 3. 19/15662 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 2019
- 4. 19/23612 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23209 - Pay-For-Performance-Verträge bei ArzneimittelnBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2020
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- 7. 19/23209 - Kleine Anfrage: Pay-for-Performance-Verträge bei ArzneimittelnBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2020
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