(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind
- 1.
- eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
- 2.
- die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
- 3.
- der Solidaritätszuschlag.
- 1.
- Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
- 2.
- der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
- 1.
- für Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung als Beitragsbemessungsgrenze die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung,
- 2.
- für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
- 3.
- für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.
(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
- 1.
- die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
- 2.
- sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.
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- 3. 19/25160 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/22850, 19/23551, 19/23839 Nr. 7 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Daniel Föst, Markus Herbrand, Christian Dürr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/23677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Vermeidung steuerlicher Benachteiligung bei sozial verträglicher Vermietung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Marc Bernhard, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23725 - Der Arbeitsrealität Rechnung tragen - Home-Office wieder absetzbar machen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24371 - Bürokratieaufwand in der Unternehmerkette verringern e) zu dem Antrag der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24366 - Reform der Stromsteuer zur Entlastung der Bürger f) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/15465 - Zivilgesellschaft ist gemeinnützigBundestag Drucksachen · 10. Dezember 2020
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